Slatt

für hie Obcramts-

Nagold, Freudenstadt,

Nro. 21.

Freitag,

Bezirke

Horb und Herrenbcrg.

1837 .

17. Marz.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'fchen Buchdruckerei.

Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Horb.

Horb. sBcschalwescn betreffend.^ Die Ortsvorsteher der zur hiesigen Veschälplatte eingetheilten Orte werden aufgefordert, ihren dabei beteiligten Amtsuntcrgebenen bekannt zu machen, daß durch Erlaß der K. Landge- stütsCommission in Stuttgart vom z. März d. I. daS Beschälen an Fest, und Feierta­gen, namemlich airz JoscphStag, Maria Ver­kündigung, Oster- und Pfingstmontag einge­stellt ist, und sie daher beim Erscheinen an genannten Tagen zurückgewicsen werden müß­ten. Den rO. März izz?«

K. Dbcramt, Dillen iuS.

Horb. fBeschälwesen betreffend.j In der Bekanntmachung vom z. dieses Monats in dem JntclligenzBIatt ?iro. ly. vom » 0 . dicß betreffend da« Eintreffen und Probieren zum Beschälen ist irrig die Abendstunde 7 Uhr statt 4 Uhr angezeigt, was hicmit unter der ausdrücklichen Bemerkung berichtigt wird, daß die Pferdehalter, welche zum Be­schälen die Abendstunde benützen wollen, pünktlich um vier Uhr zu erscheinen haben.

Den iz. März i8Z7-

K. Oberamt, Dille niuS.

Öberamtsgericht Nagold. Nagold. ^Vorladung zum

G a nt versa hren.j In der rechtskräf­tig erkannten Gantsache des Bäckers Ludwig Kehle zu Altenstaig hat man zur SchuldenLiquidation verbunden mit dem Versuche eines Borg- ober Nach- laßVergleiches, Tagfahrt auf

Freitag Len 14. April 18Z7 Vormittags um 8 Uhr anberaumt. Hiebei haben die Gläubi­ger und Bürgen, und überhaupt alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Altenstaig mit den Beweismitteln für ihre Ansprüche entweder in Person zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche mittelst schrift­licher Eingaben angemeldct und susge- führt werden. Wer aber weder das Eine noch das Andere thut, wird, so weit seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den GerichtsAkten bekannt sind, durch den Ausschlußbescheid, wel­cher nach beendigter Liquidation ausge-