— 12h —
für die Oberamts
Nagold, FreudenstadL,
Uro. 20.
Dienstag,
Statt
irke
Horb und Herrenberg.
183 7 .
14. Marz.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerci.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freudenstadt. Horb. Herren derg. Aus den früher eingezoge- nen Berichten, so wie aus einzelnen neueren Rekursen hat das Königliche Ministerium des Innern ersehen, daß manche Gemeinde- räthe von den Forstfrevlern, die sie zur Strafe zogen, neben den Geldbußen, welche in ,die Gemeindekässen stoßen, beziehungsweise den Angebern oder WaldEigenlhümern gebührten, Sporteln in sehr verschiedenem Betrage cinzuziehen und unler ihren Mitgliedern zu vcrtheilen sich erlaubten, die zwar von den AufsichtsBehördcn größten- theil» abgestcllt worden sind, zum Theil aber noch erhoben, zu werden scheinen.
La die Bestrafung der WaldExceße, zu den ordentlichen Verrichtungen des Gemcin- dcrathS ich seiner Gesammtheit gehört, für welche die einzelnen Mitglieder weder nach Der fetzigen Gesetzgebung eine Gebühr an» zusprechen haben, noch nach der älteren Gesetzgebung le .eine solche anzusprcchcn hatten, da sich nicht Nachweisen'laßt, daß der Bezug einer solchen Gebühr die Genehmigung der höheren Behörde erhalten hatte, da die bloße Thatsache eines solchen Bezugs und de« Nachsehens desselben durch die nächste AufsichtsBehörde, wenn sie auch eine noch so lange Dauer für sich haben mag, nicht geeignet war, ein rechtmäßige» Herkommen
zu begründen, und da die forstamtlichen NugtagSsporteln, welche einen Beitrag zu den Kosten der fvrstamtlichen Rugtage bil- den, mithin als Untersuchungs KostenErsatz den Schuldhaften gerechter Weise neben den Strafen zugeschicden werden, auf daö mit keinem besonderen Aufwand verbundene StrafVerfahren der Gemeinderäthe keinen Schluß erlauben: so fehlt'cS an irgend ei- ncm Rechtsgrunde, aus welchem die von Gemeinderathen gestraften Forsifrevlern we» gen solcher Sporteln in Anspruch genommen werden könnten.
Die Obcrämter sind daher durch Mini- sterialErlaß vom 7. v. Mts. und Regie« rungsErlaß vom. 6. d. M. angewiesen worden, ernstliche Fürsorge zu treffe», daß, wo etwa ein solcher Bezug bisher noch stattge- fundcn haben sollte, derselbe ungesäumt abgestellt, und diese Abstellung nachdrücklich gehandhabt werde.
Indem man von den betreffenden Gemeinderathen erwartet , sie werden sich hie« nach pflichtmaßig zu achten wissen, bemerkt man denselben zugleich, daß wenn künftig zu irgend einer Klage deßhalb gegen Erwarten noch Anlaß gegeben werden sollte, da» cingehaltene Benehmen nach strafrechtlichen Grundsätzen behandelt werden würde.
Den 11 . März 18Z7-
K. Oberämter, Engel.
Friz. Dilleniu». Marz.