für die Oberamts-
Nagold, Freudenstadt,
Nro. 13.
Freitag,
Statt
Bezirke
Horb und Herrenberg.
1837 .
17. Februar.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.
Erlasse der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Es hat das Oberamt die Be. merkung gemacht, daß sich in einzelnen Gemeinden Gefängnisse bessnden, die nicht heizbar sind, und deßwegen zur Winterszeit gar nicht verwendet werden können. Es wird deßwegen den betreffenden OrtSVorstchcrn aufgegeben, binnen z Monaten für die Herstellung heizbarer OrtSgefängnisse bedacht zu sehn, und wie geschehen bis den i 5 . Mai unfehlbar anher anzuzcigen.
Den 15. Februar 1857.
K. Oberamt, Engel.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. sSchulden - Liquidation.j In der rechtskräftig erkannten Gantsache des Lorenz Schöttle von Ebhausen ist zur SchuldenLiquidation, verbunden mjt dem Versuche eines Borg- oder Nach- laßVergleiches, Tagfarth auf
Freitag den 10. März L807 Vormittags um 8 Uhr anberaumt. Hiebei haben die Gläubiger und Bürgen, so wie überhaupt alle
diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse zu machen haben, auf dem Rathhause zu Ebhausen mit den Beweismitteln für ihre Ansprüche entweder in Person zu erscheinen, oder sich durch rechtsgültig bevollmächtigte Sachwalter vertreten zu lassen. Falls kein Anstand vorwaltet, können auch die Ansprüche mittelst schriftlicher Eingaben angemeldet und ausgeführt werden. Wer aber weder das Eine noch das Andere thut, wird, so weit seine Forderungen und Vorzugsrechte nicht aus den Gerichts-Acten bekannt sind, durch den AusschlußBescheid, welcher nach beendigter Liquidation ausgesprochen wird, von der Masse ausgeschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich weder vor noch an der Tagfahrt schriftlich oder mündlich hinsichtlich eines Borg- oder NachlaßVergleiches, so wie über den Verkauf der zu Masse gehörigen Gegenstände und die Bestellung des Güterpflegers erklären, wird angenommen, daß sie hinsichtlich des Vergleiches der Mehrzahl der ihnen der Rang- Ordnung der Forderungen nach gleich»