Jnttlligcnr

Vez irke

für die LberamtS

Horb und Herrenberg'

Nagold, Freudenstadt,

N ro. 54.

1335.

10. Juli.

Freitag,

MM

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vi sch er'scheu Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be-§ zirks-Behörden. !

Nagold. F r e u d c n st a d t. Di- im- ! verkennbaren Vorthcile, welche die Errich­tung und Benützung öffentlicher Backöfen sowohl in Beziehung auf größrre Feuersicher- heil als in Beziehung auf HolzErsparuiß, geringeren BauAufwand, und Gewinnung Von Raum darbietct, haden die schon in der LandFcucrOrdnung von 1752 enthaltene Auf­forderung an die Communcn, aus die Errich­tung von öffentlichen Backhäusern Bedacht zu nehmen, und die Vorschrift der General- Verordnung vom ifz. April igo-z h-rbeige- führt, daß in allen Orten, wo dergleichen CommunBackOefcn noch nicht bestehen, die­selben innerhalb eines Jahrs zur Ausführung gebracht werden.sollen.

Wenn nun gleich bisher eine allgemeine zwangwcise Vollziehung dieser Vorschrift Nachgesehen worden ist, und wenn gleich eine fernere Bewilligung dieser Nachsicht da, wo nach den örtlichen Verhältnissen eine dem Aufwand entsprechende Benützung einer sol­chen öffentlichen Anstalt nicht zu erwarten ist, und die Aufbringung der Mittel zu Be­

streitung des Aufwandes besonderen Schwir. rigkeiten unterliegt, hinlänglich begründet sehn mag; so ist doch durch mehrere neuerliche Vorgänge, in welchen einzelne Gemeinden freiwillig sich entschlossen haben, dergleichen öffentliche Anstalten bei sich einzuführen, die Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit derselben so unzweifelfaft herausgcstcllt worden, daß dir Behörden sich dringend aufgefordcrt finden müßcn, wenigstens da, wo jene Hindernisse nicht cintrctcn, sondern bloßes Vorurtheil dem Vollzüge des Gesetzes bisher im Wege siand, allen ihren Einfluß anzuwenden, mn dem Bessern Eingang zu verschaffen.

Die Obcramker haben daher von Königs. KreisRegicrung durch hohes Deoret vom 2y. Mai d. I. den Au>trag erhalten, den Ge» meindeVorsichern nachdrücklich zu empfehlen, daß sie diesem Gegenstand gebührende Auf­merksamkeit schenken, und keine Gelegenheit Versäumen sollen, die sich ihnen darbictet, um auf die Entschließung Her ihnen Unter- gebcncn im Interesse dcS dabei in das Auge zu fassenden gemeinnützigen Zwecks einzu­wirken.

Indem dieß den Vorstehern zu erkennen gegeben wird, versieht man sich zu ihnen.