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für die OberamtS-
Nagold, Freudenstadr,
N r o. 13.
Freirag,
Bezirke
Horb und Herrenberg. 16 5 5 .
13. Februar.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vlscher'scheu Buchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Nagold, Freudenstadt, Horb. Es ist zur Anzeige gekommen, daß in neuerer Zeit schon häufig, der Schleichhandel von beurlaubten Soldaten getrieben werde.
Die OrtsVorstände haben daher die beurlaubten Soldaten vor dem Betriebe des Schleichhandels, und insbesondere vor dem Schmuggeln in Rotten und mit Waffen ernstlich zu verwarnen, und denselben bedeuten zu lassen, daß jeder beurlaubte Soldat, der sich erwiesenermaßen mit dem Schleichhandel abgeben würde, nach der ganzen Strenge der Gesetze behandelt und nicht nur nach Umstanden bis zu mehrjähriger Fcfiungs- ArbeitSStraße verurtheilt, sondern auch nach erstandener Strafe bei der Fahne präsent behalten und nicht wieder beurlaubt werden würde.
Den iv. Februar iLzö-
K. Oberamter.
Nagold, Freudenstadt, Horb. ES ist in neuer Zeit die zweckmasigcrc Einrichtung der längst vervrdneten Fleischschau zur Sprache gekommen, da hie und da wie
der Klagen über die geringe Besichtigung der mit der Flcischschau beschästgten Personen , sich ergeben haben und es sind die Oberämter angewiesen worden, sich gukächt» lich über die Revision, beziehungsweise Vervollständigung der' bestehenden polizeilichen Beaufsichtigung des zum öffentlichen Verkauf bestimmten Fleisches, zu äuffern.
Dieselbe sehen stch deswegen ve-anlaßt den OrtsVorstehern autzntragen inne-halb io Tage,, in dieser Beziehung hierher zu berichten:
1) ob eine Fleischschau besiehe, wie sie zusammengesetzt sepe, ob, wie vorgeschric- ben, die Besichtigung de^ Schlachtvieh'S der Mezger vor dem Abschlachlen regelmäßig statt finde und insbesondere ob hinsichtlich des auswärts erkauften Vieh'S auf die Beibringung und Vorweisung deß in dem Kaussorte auszustcllct d n obrigkeitlichen Zeugnisses über den guten Ge- sundheits - Zustand desselben gedrungen werde.
2) Ob Von den Fleischschäzern, bei Gelegenheit der vorgeschriebenenen Schäzung deß Fleisches, eine nochmalige >Unt rsuchung über dessen Beschaffenheit durch Besichti-