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für die OberamtS-

Nagold, Freudenstadr,

N r o. 13.

Freirag,

Bezirke

Horb und Herrenberg. 16 5 5 .

13. Februar.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vlscher'scheu Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Nagold, Freudenstadt, Horb. Es ist zur Anzeige gekommen, daß in neu­erer Zeit schon häufig, der Schleichhandel von beurlaubten Soldaten getrieben werde.

Die OrtsVorstände haben daher die be­urlaubten Soldaten vor dem Betriebe des Schleichhandels, und insbesondere vor dem Schmuggeln in Rotten und mit Waffen ernst­lich zu verwarnen, und denselben bedeuten zu lassen, daß jeder beurlaubte Soldat, der sich erwiesenermaßen mit dem Schleichhandel abgeben würde, nach der ganzen Strenge der Gesetze behandelt und nicht nur nach Umstanden bis zu mehrjähriger Fcfiungs- ArbeitSStraße verurtheilt, sondern auch nach erstandener Strafe bei der Fahne präsent behalten und nicht wieder beurlaubt werden würde.

Den iv. Februar iLzö-

K. Oberamter.

Nagold, Freudenstadt, Horb. ES ist in neuer Zeit die zweckmasigcrc Ein­richtung der längst vervrdneten Fleischschau zur Sprache gekommen, da hie und da wie­

der Klagen über die geringe Besichtigung der mit der Flcischschau beschästgten Perso­nen , sich ergeben haben und es sind die Oberämter angewiesen worden, sich gukächt» lich über die Revision, beziehungsweise Ver­vollständigung der' bestehenden polizeilichen Beaufsichtigung des zum öffentlichen Verkauf bestimmten Fleisches, zu äuffern.

Dieselbe sehen stch deswegen ve-anlaßt den OrtsVorstehern autzntragen inne-halb io Tage,, in dieser Beziehung hierher zu berichten:

1) ob eine Fleischschau besiehe, wie sie zu­sammengesetzt sepe, ob, wie vorgeschric- ben, die Besichtigung de^ Schlachtvieh'S der Mezger vor dem Abschlachlen regel­mäßig statt finde und insbesondere ob hin­sichtlich des auswärts erkauften Vieh'S auf die Beibringung und Vorweisung deß in dem Kaussorte auszustcllct d n obrig­keitlichen Zeugnisses über den guten Ge- sundheits - Zustand desselben gedrungen werde.

2) Ob Von den Fleischschäzern, bei Gelegen­heit der vorgeschriebenenen Schäzung deß Fleisches, eine nochmalige >Unt rsuchung über dessen Beschaffenheit durch Besichti-