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so zeitlich zum Einzug kommen, daß am Zo. Juni jeden Jahres Alles vollständig berich­tiget ist.

Die ausgesessenen Steuerpflichtigen müssen, wenn sie nicht mmiatlichc Berichtigung vor­ziehen, ihre ganze Jahresschuldigkctt am i. Januar bezahlen, und es sind ihnen daher alsbald die Steuerzettel milzutheileu.

Aussiände werden durchaus nicht gedul­det, außer es sei zur Verrechnung bei Zeiten die vberamtliche Legitimation cingeholt wor­den, was von Viertel- zu Vierteljahr zu ge­schehen hatte.

Auch darf mit zu Restgelegten Geldern nicht mehr liquidirt werden.

Diese Verfügung ist den Gemeindepfle­gern zu eröffnen, und an dem Sitz des Ver­waltungsaktuars auch diesem milzutheileu.

Den 4 - Februar itzZS-

K. Oberamt Friz.

Oberamt Horb.

Lüzenhard. Oberamts Horb. Bei der SberamtsDisitaion vom Jahre iöz4 ist auf dem Rathhause zu Horb das Gemeinde- RechnungsReccßbuch von Lüzenhard abhan­den gekommen, und hat sich wahrscheinlich unter die RechnungsAkteN einer andern Ge­meinde verloren.

Die Schultheißenamter haben daher alle Rechnungsakten zu durchgehen, und nach die­sem Neceßbuch zu forschen, auch über den Erfolg inner 14 Tagen zu berichten.

Horb den 51. Januar igZZ-

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Horb.

Rohrdorf, Gerichtsbezirks Horb, s Amortisation einer Schuldurkunde, j Nachdem in Folge des am 24. Sept. vorigen Jahrs ergangenen Aufrufs der von der Heiligenpflege Rohrdorf gegen die jetzt verstorbene Maria Faßnacht daselbst über ein tro Martini 1808 ver­zinsliches Kapital von 23 fl. ausgestellte Schuldschein latrs teri». nicht producirt

und auf den Grund desselben die For- derung nicht geltend gemacht worden ist, wurde solcher unterm 21. d. Mts. für kraftlos erklärt.

Horb den 28. Januar 1855 .

K. Oberamtsgericht, Akt. Herrmann.

Grünmettstetten, Gerichtsbe­zirks Horb. sArmortisirung eines Pfand- scheins.j Da der von Joseph Lechler Taglbhner in Grünmcttstetten am 5 o. September 1824 auf die Carl Künder- mannsche Pflegschaft in Stuttgart wegen eines Anlehens von 100 fl. ausgestellte Pfandschein, der imvorigen I.

ergangenen Aufforderung ungeachtet, bis jetzt nicht producirt wurde, so ist solcher durch Beschluß vom 21. dieses Monats für kraftlos und die Forderung als er­loschen erklärt worden.

Horb den 28. Januar l 835 .

K. Oberamksgericht, Akt. Herr mann.

Erzgrube, Oberamts Freudensiadt. sGläubigerAufruf.j Die Gläubiger und etwaigen Bürgen des Weil. Friedrich Schittenhelm gewesenen Flößers zu Erz­grube, werden andurch aufgefordert, ihre Ansprüche an denselben unter Vorlegung der betreffenden Schuldurkunden binnen 5 Wochen um so gewisser bei Unterzeich­neter Stelle, oder Schultheißenamt Erz­grube, anznmelden, als im Versäumungs- Falle ihre aus den Akten nicht bekann­ten Forderungen bei der hiernächst vor­zunehmenden VerlassenschaftsTheilung un­berücksichtigt bleiben würden.

Die Herrn OrtsVorsteher werden er-