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sucht, vorstehendes ihren Amtsuntergebe­nen bekannt machen zu lassen.

Dornstetten den 26. Jan. 1835.

K. Amtsnotariat, Hoffake r.

Freudenstadt. sNuzholz-Ver- kauf.) Am Samstag den 21. d. M.

Nachmittags präcise 2 Uhr werden aus den städtischen Waldungen Sandwald, Steilerwald, Sommerhalde und Langenwald

450 Stück Sägklötze von vorzüglicher Qualität, wovon die klein­sten am schwachen Ende noch 14 De- cimalZoll halten, und

eine bedeutende Quantität Langholz nemlich

Z2ger oder Säul,

5oger und boger

auf dem Rathhaus öffentlich verkauft, wozu man die Liebhaber einladet.

Den Z. Februar 1 . 855 .

Stadtschultheißenamt,

Weimer.

Huzenbach, Oberamts Freuden­stadt. sBauakkord.) Die hiesige Ge­meinde ist gesonnen dieses Frühjahr ein neues Schulhaus zu erbauen. Zu die­ser AbstreichsVerhandlung wird Dienstag der 17. Februar 1855 festgesetzt, wobei die Liebhaber Morgens 10 Uhr

in der Schmidte sich einflnden können.

Nach dem Ueberschlag betragen Grabarbeit . . . . . Z4 fl. g6 kr.

Maurer u. Steinhauerarbeit 554 fl. 17 kr. Gebrannte ZieglerMaterial. zri fl. zz kr. Material.Beifuhr zu Maurer-

Arbeit .276 fl- 40 kr.

Zimmerarbeit ..... 264 fl. 4L kr.

Nagel zur Zimmerarbeit . 25 fl. 54 kr. BauholzBeifuhr . . . . 35 fl. 42 kr. Vchreinerarbeit .... 450 fl. 49 kr. Glaserarbeit ..... i6r fl. 42 kr.

Schlosserarbeit.243 fl- 41 kr.

Hafnerarbeit.7 fl. kr.

Pflasterarbeit. 42 fl. kr.

Die Herrn Ortsvorsteher werden er­sucht Vorstehendes den betreffenden Hand­werksleuten gefälligst bekannt machen zu lassen, mit dem Bemerken, daß nur sol­che Handwerksleute zugelassen werden/ welche entweder dem Gemeinderath hin­sichtlich ihrer Rechtschaffenheit und Tüch­tigkeit persönlich bekannt sind, oder sich hierüber mit glaubwürdigen Vermögens­und Tüchtigkeits-Zeugnissen vollkommen befriedigend auszuweisen vermögen.

Den 4. Februar 180 5 .

Im Namen des Gemeinderaths, Schultheiß Frey.

Bittelb ronn, Oberamts Horb- sGläubigerAufruf.) Auf bas Ableben am 1. Januar 1835 des Michael Schä­fer, gewesenen Lindenwirths zu Bittelbronn, werden alle diejenige Gläubiger, welche von dem Schäfer Schuldurkunden, oder geleistete Bürgschaften in Händen haben, und an das Schäfer'sche vorhandene Ver­mögen eine rechtmäßige Ansprache ma­chen wollen, aufgefordert, binnen 15 Ta­gen ihre Forderungen bei dem Waisen­gericht zu Bittelbronn schriftlich anzuzei­gen, indem sich sonst die Gläubiger nach Verfluß obiger Frist, alle daraus entsteheden Nachtheile selbst zuzuschrei­ben hüben.

Den 5. Februar 1855 .

Im Namen des WaisenGerlchts Schultheiß Dettling.