für die Oberamts
Nagold, Freudenstadr,
Nro. 67. Dienstag,
BezirSe
Horb und Herrenberg. 1834.
26. August.
Mil Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Bischer'schen Buchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Nagold. Freude n st adt. Horb. Es ist zur Anzeige gekommen, daß die sogenannten Wczstcinträger, welche aus Kärn- thcn, Stcucrmark und andern kaiserl. österreichischen Landen nach Würtembcrg handeln, häufig einen Hausirhandel 'mit Galanterie- Waaren, und andern zünftigen Artikeln treiben, auch von inländischen Kaufleuten zu einem solchen Handel mißbrauche werden.
Um diesen Mißbrauchen zu steuern, werden die Königliche Oberämter in Ansehung solcher mit Wezstcinen unlL andern Gegenständen aus den kaiserl. österreichischen! Staaten kommenden Händler, welche mit? ihren Waarkn die diesseitigen Jahrmärkte: besuchen wollen, die Vorschriften der Ver» s ordnung vom ii. September igO? h. 7. ! und der Verordnung vom iZ. Oktober iflLZ genau beobachten.
Diese Händler haben hienach sich nicht nur mit Pässen, welche die Gattung ihrer Handclswaaren bezeichnen, sondern auch mit obrigkeitlichen, nicht über ein Jahr alten, Zeugnissen darüber auszuweisen, daß sie in
ihrer Heimath mit gesetzlicher Berechtigung, oder als Landkrämcr Handel treiben.
Hinsichtlich der Visirung ihrer Ausweise treten die Vorschriften der Verordnung vom >Z. Okt. ig2Z K- 4. und dch allgemeinen paßpolizcilichen Bestimmungen ein.
Da indcß die Ausweise häufig in lateinischer Sprache abgefaßt sind, so sind die Ortsvorsicher angewiesen, die in einer ihnen fremden Sprache abgesaßten Ausweise jedesmal dem vorgesctzien BczirksPolizciamt vorzulegen, wenn dieselben nicht ein, noch f nicht über 14 Tage altes Visa eines dies- i seiligen Bezirksamts enthalten.
j Betreffend sodann den unbefugten Hausir- ? Handel der Wezsteinträger, so .werden die ? Ortsvorsicher darauf aufmerksam gemacht,
? daß der Hausirhandel überhaupt nur auf ^ den Grund einer von den RegierungßBehör- den hiezu ertheilten und in einem vorschriftsmäßig abgesaßten Patent ausgedrückten Erlaubnis, so wie in jedem einzelnen Ork nur mit besonderer ortspolizeilicher Verwilligung getrieben werden darf, und daß der LrtS- vorstehcr, der einer nicht mit Vorschriftsmäßigem HausirPatent versehenen Person das