285

für die Oberamts» /A/H!

Nagold, Freudenstadr^ Nro. 54.

Freitag,

Blatt

Horb und Herrenberg. 13 34.

11. Juli.

Mit Allerhöchster Genehmizung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Nagold, Freudensiadt, Horb. Man ist veranlaßt, bei den OrtsVorständen die Bestimmung in Erinnerung zu bringen, wvrnach ln dem Falle wenn Rekruten oder beurlaubte Soldaten aus Orten einberufen werden sollten, wo die MeuschenPoken auS- gebrochen sind, Anzeige hievon an das Ober­amt zu erstatten und die Einsendung des Ein­berufenen bis aus Weiteres auszusezen.

Den 7. Juli ISZ 4 -

K. Oberamte»

Oberamt Nagold.

Nagold. Die gemeinschaftlichen Aemter werden veranlaßt in möglichster Balde hieher bcrichtlich anzuzeigcn, ob die Einrich­tung, wornach die Verpflegung der von den Gemeinden zu besorgenden Armen in Ab­strich hingegeben wird, oder die, nach wel­chen die Armen Wochen- oder Monatweise von den Bürgern des Orts in Wohnung und Kost genommen werden müssen (das s. L. Umäzen) bestehe und ob dieselbe nach grn bisherigen Beobachtungen mit wesentli­

chen Rachtheilcn für die Armen, besonders für die Kinder verbunden ftp. Diesen Be­richten sind sodann Vorschläge beizufügen, ob und auf welche Weise diese Nachthcile zu begegnen und die Verpflegung der von den Gemeinden unterstüzcnden Armen zweck» mäßiger cinzurichten sein möchte.

Den 5. Juli igz4.

K. gem. Oberamt, Lberamtmann Engel. Dekan Hauff.

Nagold. Da es seit neuerer Zeit oft Vorkommt, daß die Zeugnisse Behufs der Er­langung von Wanderbüchern und Heimalh» scheinen ganz unvollständig ausgefertigt sind, so sieht man sich Veranlaßt, die am ntcn Sept. 1829 im Nag. Jnt.Bl. S. z65 ge- gebene Verordnung, nach welcher diese Zeug­nisse ausgestellt scpn müssen, in'ö Gedacht» niß zurückzurufcn, mit dem Bemerken, daß wenn die Zeugnisse dennoch unvollständig vorgelegt würden, die säumigen Ortsvor- stande es sich selbst zuzuschreiben hatten, für den unnütz gemachten Gang dem Bittsteller seine TagGebühr zu ersetzen.

Den 9. Juli i8Z4-

K. Oberamt.