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Forstamt Altenstaig.

Altenstaig. sSteinAkkord.^ In Folge höherer Weisung wird die Unter­zeichnete Stelle

Mittwoch den i6. Juli Morgens 9 Uhr

über die Lieferung von Nummernsteine au die Enzthalsiroße, so wie des nöthi- gen Bedarfs an Steinen zu Vermarkung der Böschungen an der Straße vom Aiter- bis Distterbach einen Akkord in der diesseitigen ForstamtsKanzlei abschlies- sen, wobei bemerkt wird, daß der Ge- sammtUeberschlag 42 fl. 48 kr. beträgt; die Maurermeister werden hiezu ^einge- ladeir.

Den Z. Juli 1804.

K. Forstamt.

Bedarf von der hiesigen Saline zu be« ziehen, wobei uoch bemerkt wird, daß in Folge der von dem Königl. Bergrath weiter getroffeneik Verfügung von etwa!» gen SalzBestellungen, welche wegen zu großen Andrangs der Käufer, von dem für einen Markttag bestimmten Verkaufs» Quantum nicht realisirt werden können, von der Unterzeichneten Stelle keine Vor« merkung genommen, sondern dem Be­steller überlassen werden wird, seinen Bedarf an dem nächsten VerkaufsTag sich zu verschaffen.

Die Schultheißenämter werden er­sucht, vorstehendes zur Kenntniß ihrer AmtsAngehörigen zu bringen.

Den 1. Juli 18Z4.

Königl. Saline-KaffenAmt.

Sulz a/N. Nach einer von dem Königl. Bergrath getroffenen Anordnung soll das Erzeugniß der hiesigen Saline an Kochsalz nur an den beiden Wo- chenmarktsTagen, Mittwoch und Sam­stag, und zwar jedesmal nicht weiter als ungefähr 50 Ctr. abgegeben wer­den, um in Folge eines in der Kammer der Abgeordneten ausgesprochenen Wun­sches den Bewohnern von Sulz und der Umgegend Gelegenheit zu verschaf-! fen, ihren Salzbedarf zu jeder Zeit des? Jahrs aus der Saline zu erkaufen, ! und nicht' geiiöthigt zu Heyn, sich mit großen Vorräthen auf einmal zu versehen, oder ihren Bedarf Zeitweise von einer entfernter gelegenen Saline zu beziehen. Diese neue Einrichtung wird besonders um deßwillen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, um die entferntere wohnende KaufsLiebhaber abzuhalten, ihren Salz-

Ebhausen, Oberamts Nagold. Donnerstag den j.7. d. Mts. Morgens 8 Uhr wird gewöhnliche ZunftSitzung Statt haben, wozu alle diejenigen ein­geladen sind, welche entweder Beschwer­den vorzubringen haben, oder welche pflichtig sind ein-und ausgeschrieben zu werden, so wie diejenigen, welche ver­bunden sind, das Meisterrecht nachzu­suchen.

Sämtliche haben sich sofort nach der allgemeinen GewerbeOrdnung zu richten und sind hienach angewiesen, dieser Vor­ladung bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe Folge zu leisten. Es werde» daher auch die betreffenden ZunftVorste« her höflichst ersucht, sich von dieser öffent­lichen Bekanntmachung Vormerkung zu nehmen, um dieselbe seiner Zeit dea Zunftgenossen Lehrmeistern rc-, Lehrlingen und deren Väter oder Pfleger zu eröff«