za. des Gesetzes auch für diejenigen Falle, in welchen solche keiner förmlichen Aufnahme durch den Gemeinderath bedürfen, (Arti­kel ? 6 .) zu Entrichtung der hergebrachten Aufnahm-Gebühren für verbunden erklärt werden, so liegt eben darin das Anerkennt, niß, daß da, wo eine besondere Aufnahme nicht nöthig ist, auch die Anforderung eine« ReceptionsGeldS nicht begründet, und das wegcü der Frauenspersonen Verfügte als Ausnahme von der Regel zu betrachten scp, die auf andere nicht ausgedrückte Falle nicht bezogen werden kann.

Das Königliche Ministerium will die­sem nach die gestellte Frage dahin beantwor­tet haben, daß vorehelichen Kindern derEin» tritt in das Bürger- oder Beisitzrecht derje­nigen Gemeinde, welcher der Vater zur Zeit seiner Verehelichung mit der Mutter dieser Kinder angehört, von Rechtswegen zu- kvmme, und daß die Anforderung der sonst rechtmäßig hergebrachten ReceptionsGebühr ln diesem Fall nicht statthaft sep.

Die Gemcinderathe werden hievon in Kenntnis gesetzt.

Den i. Juli igä4-

K. Oberamker.

Nagold. Freudenstadt. In Be- ziehung auf die Dispensation von dem Ver­bot des Tanzens wahrend der geschlossenen Zeit, wird den Ortsvorstehern Folgendes zu erkennen gegeben :

Die dißfallsigen Gesuche sind bei dem gemeinschaftlichen Oberamte anzubringen.

Bezüglich auf die Dauer der geschlosse­nen Zeit finden die Vorschriften, welche für die Trauungen bestehen, Anwendung.

Hienach erstreckt sich die geschloffene Zeit a) bei der evangelischen Kirche vom Ascher­mittwoch bis zum Sonntag Quasimb- dogeniti,

I») vom Sonntag vor Pfingsten bk» zum Sonntag nach Pfingsten,

«) vom ersten Advent bis zur Woche nach dem Feste der Erscheinung Christi (Epi- phania),

wogegen bei her katholischen Kirche die un- ttr Lit> b. aufgeführte geschlossene Zeit weg-

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fallt, im übrigen aber mit der bei der evangelischen Kirche gleich ist.

Die Hochzeiten nach dem Sonntag Esto mihi und von dem Aschermittwoch sollen in der Stille und ohne Spiel gehalten werden.

Hiebei wird jedoch angefügt, daß nach dem SportelTarif von igrz der Oster- und PfingstMontag nicht zur geschloffenen Zeit zu rechnen sind, auch nach spateren Bestim­mungen vom Ostermontag bis Sonntag Qua- simodogeniti, und vom Sonntag Exaudi bis Sonntag Trinitatis, auch an andern Tagen als dem Oster- und PfingstMontag gegen die einfache Sportel die TanzErlaubniß in dem Falle ertheilt werden darf, wenn in ei­nem Orte die Abhaltung von Tänzen an ei- ncm solchen Tage hergebracht, und nach der bis zur Erscheinung des SportelGesetzes be­standenen Praxis mit der einfachen Sportel belegt war. Es ist jedoch ein solcher Fall in der SportelRechnung gehörig nachzuwei- sen und jedenfalls vor das gemeinschaftliche Oberamt zu bringen.

Endlich hat man auS einzelnen Anfra- gen zu entnehmen gehabt, daß Zweifel darüber entstanden ist, ob Museums- oder andere geschloffene Gesellschaften zu Abhaltung von TanzBelusiigungcn einer Erlaudniß bedür­fen, -und der gesetzlichen Sportel unterlie­gen ? Daher man sich zu der Bemerkung veranlaßt findet, daß, da das Gesetz zu Gunsten solcher Gesellschaften keine Ausnah­me enthält, sie allerdings den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls unterliegen. Hie- - nach haben sich die Ortsvorsicher zu achten.

Den z. Juli 18Z4-

. K. Oberamter.

OberamL Nagold.

Nagold. Di-Ortsvorsteher werden auf« gefordert, den Leichen schauern und Leichen» schauerinnen, so weit die erstere nicht Wund­ärzte sind, aufzutragen, daß sie am Montag den 7 . dieß Morgens bei dem Herrn Qbcr- amtsarzt Op... Silber dahier sichicmzustnden und ihre LeichenRegistcr mitzufirizigpn-haben.

Den 4 . Juli röz4-. . - , -

K. Kbsramt.