Freitag,
für die Oberamts-
Nagold, Freudenstadt, Nro. 52.
Blsttt
Bezirke
Horb und Herrenberg. 1334.
4. Juli.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vlscher'schen Buchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Nagold. Freudenstadt. Horb. Auf die vorgelegte Frage wegen einer für unehliche, durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimirte und damit in das Bürgerrecht ihres Vaters eintretcnde Kinder zu entricht lenden AufnahmcGebühr, ist Nachstehendes zu erkennen gegeben worden:
Das Gesetz bezweckt die Gleichstellung der vorehelichen mit ehelichen Kindern, und es hat die früher zweifelhafte Frage: ob die ^ Legitimation durch nachfolgende Ehe bloS! privatrechtliche, oder ob sie auch Verhältnisse des öffentlichen Rechts betreffe, zu Gunsten der Kinder entschieden.
Indessen beruht diese Gleichstellung und z Entscheidung jedenfalls auf einer rechtlichen r Fiction, mag man nun von der Ausnahme auSgehen,? daß die Ehe der Eltern, die erst kürzere oder längere Zeit nachher zu Stande gekommen l>st, schon zur Zeit der Geburt de» Kindes förmlich vollzogen gewesen, oder von der Aufnahme, daß das Kind erst während dieser Ehe geboren sch.
Wenn der Artikel 14. des Bürgerrechts-
Gesetzes dem vorehelichen Kinde da» Bür. ger- oder Bcisitzrecht in derjenigen Gemeind« zuspricht, welcher der Vater zur Zeit seiner Verehelichung angehört, so liegt hiebei die Annahme der erst zu dieser Zeit, oder während der Ehe erfolgten Geburt zum Grund, und cS ist damit entschieden, daß nicht die bei der wirklichen Geburt bestandenen bürgerlichen Verhältnisse de» Vater» für den Eintritt des Kindes Ziel und Maa» geben.
Wollte man diesen Eintritt des Kinde» auf die Zeit seiner Geburt zurück datiren. so würde dasselbe auch an den Uebersiede- lungen, die der Vater bis zur vollzogenen Ehe etwa gemacht hat, Thcil nehmen, und die Frage entschieden werden müssen, ob nicht wenigstens für diese Ueberstedelungen das ReceptionsGeld auch für da» Kind zu entrichten ftp.
Uebrigens erlangen nach dem Gesetze Voreheliche Kinder durch die Heirath der Eltern dieses Bürger- oder Beisitzrecht von Rechtswegen ohne Aufnahme.
Daß ReceptionsGeld aber ist eigentlich nur eine Folge der Aufnahme. Und wenn einheirathenbe Frauenspersonen nach Artikel