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Wildberg. fSchuldenLiquida- tion.j In der Gantsache des vormali­gen AmtsDieners und Zeugmachcrs Lud­wig Völmle ist zur Liquidation der Schulden

Donnerstag der 10. Juli d. I. bcstilnint.

Die Gläubiger und Bürgen dessel­ben , werden daher aufgefordert, an ge­dachtem Tage

Morgens 8 bihr

auf dem Rathhause zu Wildberg entweder persönlich oder durch rechtgchörig Bevoll­mächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche an die Masse durch Vorlegung der er­forderlichen Beweis-Urkunden zu liqui- diren, und sich über einen Borg- oder NachlaßVcrgleich, so wie über den Ver­kauf .der Massetheile zu erklären, oder auch bis dahin, wenn nicht besondere Umstände ihre oder ihrer Bevollmächtig­ten Gegenwart erfordern, ihre Ansprüche durch schriftliche Recesse darzuthun.

Von denjenigen, welche schriftlich liquidiren, wird bei Ausschließung eines Vergleichs der Beitritt zur Mehrheit der Gläubiger ihrer Categorie, und in Absicht auf die Verfügungen, welche die anwesenden Gläubiger wegen Veräuße­rung oder Verwaltung der Massc-Bc- standtheile treffen ^ ihre Genehmigung angenommen, gegen diejenigen aber, welche ihre Forderung gar nicht liquidiren, und deren Ansprüche nicht aus den Gerichts- Akten ersichtlich sind, wird in der nächst darauf folgenden Oberamtsgerichtssitzung der Ausschlußbescheid ausgesprochen wer­den. Den 7. Juni 18Z4.

Königl. Amtsnotariat und Stadtrath Wildberg. Vtir. Amtsnotar Peter.

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Wildberg. fGantverfahren.) In der Gantsache des Schusters Conrad Bärmann ist zur Liquidation der Schulden Mittwoch der 9. Juli d. I. bestimmt.

Die Gläubiger und Bürgen desselben werden daher aufgefordert, an gedachtem Tage

Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhause zu Wildberg ent­weder persönlich oder durch rechtgehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre An­sprüche an die Masse durch Vorlegung der erforderlichen Beweis-Urkunden zu liquidiren, und sich über einen Borg- oder Nachlaßvergleich, so wie über den Verkauf der Massetheile zu erklären, oder auch bis dahin, wenn nicht besondere Umstände ihre oder ihrer Bevollmächtig­ten Gegenwart erfordern, ihre Ansprüche durch schriftliche Recesse darzuthun.

Von denjenigen welche schriftlich li­quidiren , wird bei Abschließung eines Vergleichs der Beitritt zur Mehrheit der Gläubiger ihrer Categorie, und in Absicht auf die Verfügungen, welche die anwesenden Gläubiger wegen Veräußerung oder Verwaltung der Masse Bcstandtheile treffen, ihre Genehmigung angenommen, gegen diejenigen aber, welche ihre For­derungen gar nicht liquidiren, und deren Ansprüche nicht aus den Gerichts-Akten ersichtlich sind, wird in der nächst darauf folgenden Gerichtssitzung der Ausschluß, Kescheid ausgesprochen werden.

Den 7. Juni 1834.

Königl. Amtsnotariat und Stadtrath Wildberg. Vät. AmtSnotar Peter.