— 2
Wildberg. fSchuldenLiquida- tion.j In der Gantsache des vormaligen AmtsDieners und Zeugmachcrs Ludwig Völmle ist zur Liquidation der Schulden
Donnerstag der 10. Juli d. I. bcstilnint.
Die Gläubiger und Bürgen desselben , werden daher aufgefordert, an gedachtem Tage
Morgens 8 bihr
auf dem Rathhause zu Wildberg entweder persönlich oder durch rechtgchörig Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche an die Masse durch Vorlegung der erforderlichen Beweis-Urkunden zu liqui- diren, und sich über einen Borg- oder NachlaßVcrgleich, so wie über den Verkauf .der Massetheile zu erklären, oder auch bis dahin, wenn nicht besondere Umstände ihre oder ihrer Bevollmächtigten Gegenwart erfordern, ihre Ansprüche durch schriftliche Recesse darzuthun.
Von denjenigen, welche schriftlich liquidiren, wird bei Ausschließung eines Vergleichs der Beitritt zur Mehrheit der Gläubiger ihrer Categorie, und in Absicht auf die Verfügungen, welche die anwesenden Gläubiger wegen Veräußerung oder Verwaltung der Massc-Bc- standtheile treffen ^ ihre Genehmigung angenommen, gegen diejenigen aber, welche ihre Forderung gar nicht liquidiren, und deren Ansprüche nicht aus den Gerichts- Akten ersichtlich sind, wird in der nächst darauf folgenden Oberamtsgerichtssitzung der Ausschlußbescheid ausgesprochen werden. Den 7. Juni 18Z4.
Königl. Amtsnotariat und Stadtrath Wildberg. Vtir. Amtsnotar Peter.
57 —
Wildberg. fGantverfahren.) In der Gantsache des Schusters Conrad Bärmann ist zur Liquidation der Schulden Mittwoch der 9. Juli d. I. bestimmt.
Die Gläubiger und Bürgen desselben werden daher aufgefordert, an gedachtem Tage
Morgens 8 Uhr
auf dem Rathhause zu Wildberg entweder persönlich oder durch rechtgehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche an die Masse durch Vorlegung der erforderlichen Beweis-Urkunden zu liquidiren, und sich über einen Borg- oder Nachlaßvergleich, so wie über den Verkauf der Massetheile zu erklären, oder auch bis dahin, wenn nicht besondere Umstände ihre oder ihrer Bevollmächtigten Gegenwart erfordern, ihre Ansprüche durch schriftliche Recesse darzuthun.
Von denjenigen welche schriftlich liquidiren , wird bei Abschließung eines Vergleichs der Beitritt zur Mehrheit der Gläubiger ihrer Categorie, und in Absicht auf die Verfügungen, welche die anwesenden Gläubiger wegen Veräußerung oder Verwaltung der Masse Bcstandtheile treffen, ihre Genehmigung angenommen, gegen diejenigen aber, welche ihre Forderungen gar nicht liquidiren, und deren Ansprüche nicht aus den Gerichts-Akten ersichtlich sind, wird in der nächst darauf folgenden Gerichtssitzung der Ausschluß, Kescheid ausgesprochen werden.
Den 7. Juni 1834.
Königl. Amtsnotariat und Stadtrath Wildberg. Vät. AmtSnotar Peter.