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4) Di- Gegenstände, welche für durch Brand rc. Verunglückte ein- oder aus- gehen (Abth. 11), wüsten in Ansehung ihrer Bestimmung mit Vvrweisen von den einschlägigen Behörden versehen sepn. z) In dem Falle, wenn ausgetriebene -Schafe geschoren zurückkehren, wird der Ausgangs- Zoll der Wolle von 2 Pfund für jedes Schaf erhoben.

6) Die vorstehend unter I. Ziffer Zi2auf- gelührten, im Grenz-Derkehre befreiten Gcgcnuände können bei sämtlichen Grenx- zollstellcn innerhalb der ihnen für die EingangsVerzollung zustebenden zollord- nungsmaßigen Bcfngniß vormerklich be­handelt werden, mit Ausnahme der nach Märkten benachbarter ausländischen Orte gehenden Fabrikate inländischer Handwerker, welche nach ff. iZ6 der Zvllordnung über ein Hauptzollamt oder über ein Ncbenzollamt erster Klaffe aus- und Mieder eingeführt werden müssen.

Stuttgart, den zi. März igz 4 -

K. Finanz-Ministerium.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Oberbrändi, Gerichtsbezirks Freu­denstadt. sSchuldcuLiquidatiou.j Gegen Christian Guhl, Krämer in Oberbrändi, ist der Gant rechtskräftig erkannt, und zu Vornahme der SchuIdenLiquidation in Verbindung mit einem Vergleichs- Versuche Freitag der 16. Mai d. I. festgesetzt worden, au welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts­grunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Ge- meinschuldners, Morgens 9 Uhr in dem Löwenwirthshause zu Wittendorf entwe­der persönlich oder durch gehörig Bevoll­

mächtigte oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.

Diejenigen , welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden in der nächsten Sitzung des Oberamtsgerichts von der Masse -ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden ange­nommen werden, sie seien rücksichtlich ei­nes Vergleichs der Mehrheit der mit ih­nen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der Masseobjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger ber- getreten.

Freudenstadt, den l6. April 1824.

K. OberamtSgericht,

K ü b e l.

Freudenstadt. sSchuldenLiquk- dation.j Gegen den Wittwer Johannes Wirth, Nagelschmid von Christophsthal ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem Vergleichs- Versuche

Donnerstag der 15. Mai d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts, gründe Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners Morgens 8 Uhr auf dem Rathhaus dahier entweder per­sönlich oder durch gehörig Bevollmäch­tigte, oder durch schriftliche Rezesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendes Erkenntnis