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unter der Bedingung der Wiederausfuhr und inländisches von ausländischen Wai­den oder von der Fütterung j,n Auslande zurückkehrcndes Vieh.

7) Inländisches von ausländischen Märkten unverkauft zurückkommendes Vieh.

F) Ausländisches von inländischen Märkten unverkauft nach dem Auslande zurück- gehcndeS Vieh.

9) Die selbst verfertigten Maaren inländi­scher Handwerker, welche unverkauft von benachbarten ausländischen Märkten zu­rückkommen, mit Ausschluß von Gegen­ständen der Verzehrung.

10) Die Fabrikate ausländischer Handwer­ker, welche von inländischen Märkten unverkauft zurückgeführt werden. Fahrnisse und Natural Unterstützungen für durch Brand oder andere Ele­mentar Ereignisse Verunglückte.

12) Säcke und Gefäße, worin Getreide, G>PS, Kalk, Del, Bier u. s. w. beim unmittelbaren Verkehr inländischer, zu- verläßiger Grenzbewohner mit dem be­nachbarten Auslande versandt werden, Mid welche leer wieder cingehen.

II. Bedingungen der Erleichterung.

») Die Gegenstände von dem oben (Abth.

1 und 2) bezeichneten geringen Zollbe­trag oder Gewicht können auf allen Punk­ten über die Grenz- und Binnen-Linie gebracht werden, und unterliegen im Grenzbezirke keiner Transport Controle. Nur für den Fall des Mißbrauchs der BefreiungsAugeständnisse bleibt die ört­liche oder allgemeine Zurücknahme oder die Beschränkung derselben Vorbehalten.

2) In Ansehung der Gegenstände zum Mah­len, Schneiden, Stampfen u. s. w. (Ab­theil. 4). zur Ausrüstung, Verarbeitung, Veredlung oder Reparatur (Abth. 5), des Viehs, welches auf ausländische s Märkte oder zur Waide und Fütterung über die Grenze geht (Abth. 6, 7), der eigenen Fabrikate, welche inländische Hand­werker nach ausländischen Märkten brin­gen (Abth. 9), endlich der Säcke und

Gefäffe für den Transport von Viktua- Uen u. s. w. (Abth. 12) ist Folgendes zu beobachten:

a) Die Gegenstände müssen über eine und diessclbe Grenz-Zoll-Stclle ein- und auS- geführt, und sogleich uach der Ankunft bei dieser vollständig deklarirt werden. I») Von der Grenz-Zoll-Stelle werden die­selben revidirt, wo es angeht, auf Ko­sten des Waarenführers bezeichnet und jedenfalls in ein Vormerkbuch eingetra­gen, worüber dem Waarenführcr ein Vormcrkfchein auszustellen ist. c) Zugleich wird von der GrenzZollStelle für die WiederEinfuhr oder Wieder- Ausfuhr der betreffenden Waare eine angemessene Frist bestimmt, welche so- wohl im Vormerkbuche als im Vor- mcrkscheine eingetragen wird, ck) Bei der WiederEinfuhr oder Ausfuhr mäßen die Gegenstände dem Grenz- ZollAmte zur Besichtigung vorgestellt werden. Nach richtigem Erfunde zieht dieses den Vormerkschein ein, legt den« selben zur Erledigung des Postens dem Vormerkbuche bei, und sorgt im Falle des Ausgangs für die richtige Ausfuhr, e) Mit Ausnahme rechtzeitig erwiesener Unglücksfälle ist von allen nicht mehr zurückgebrachten Gegenständen der ta­rifmäßige Zoll zu entrichten, und da­her zu Vermeidung der gesetzlichen Bestrafung (KK. 96 und 93. Nr. 5 der Zollordnung vom 26. Sept. iz2g) die Nichtzurückbringung vor oder bei Ablauf des Termins anzumeldcn.

5) Bei ausländischem Vieh, welches auf in- ländische Märkte geführt wird (Abth. z), und bei Fabrikaten ausländischer Hand­werker, welche nach inländischen Märkten gehen (Abth. io), treten die zu 2 be­merkten Vorschriften ebenmäßig mit der weiteren Bestimmung ein, daß bei der Einfuhr der Eingangszoll vollständig zu entrichten'ist, wogegen derselbe, wenn die Förmlichkeiten gehörig beobachtet sind, bei der Ausfuhr zurückerstattet wird.