her nächster Gerichtssitzung von der Masse ausgeschlossen.

Den 14. Mer; 1884.

K. Oberamtsgericht in Nagold,

GerichtsAkt. Riekcr.

Oberamtsgericht F.eudenstadt.

Freudenstadt. sScknildenLiquida- tion.j Gegen Ferdinand Viohr, Täglich- er dahier, ist der Gant rechtskräftig er; kannt und zu Vornahme der Schulden« Liquidation in Verbindung mit einem VerglcichsVersuche

Freitag der 11. April d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts» Grunde, Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben , so wie die Bürgen des Gemeinschuldners, Morgens 9 Uhr in dem hiesigen Rathhause entweder per­sönlich oder durch gehörig Bevollmäch­tigte , oder durch schriftliche Reresse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt habe», werden durch ein nach der LiquidationsHandlung auszusprechen­des Erkennnriß von der Masse ausgeschlos­sen. Auch wird von den Nichterscheinen- den angenommen werden, sie seien rück­sichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des GüterpsiegerS der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.

Den 10. Merz 1864.

K. Oberamtsgericht, K ü be l.

W it t l e ns w e i l e r, Ecrichrsoö, zirks Freudenstadt. sVerschollener.j Ml» chael Widmaier von Wittlensweiler, geb. den 27. Sept. 1762 ist seit 55 Jahren verschollen. Auf Ansuchen seiner Prä- sumkivErben werden nun Widmaier oder feine etwaigen Leibeserben aufgefordert, von ihrem Leben innerhalb go Tagen der Unterzeichneten Stelle Anzeige zu machen, widrigenfalls Widmaier für todt ange­nommen, und sein Vermögen welches sich auf il4si. belauft, an seine nächsten Seitenverwandte ausgefolgt würde.

Freubenstadt den 10. Merz 1804.

K. Oberamtsgericht,

Kübe l.

O b e riss i ng e n, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sVerschollener.j Matthäus Bischofs von Oberiflingen hat, wenn er noch am Leben ist, am 25 . Mai 1855 das 7vste Jahr zurückgelegt, ist aber seit vielen Jahren von Haus abwesend, ohne daß man Nachrichten über ihn erhalten hätte. Sein Vermögen in Betrag von 94 fl. ist schon früher gegen Caution ansgefolgt worden, und es ergeht nun an den Verschollenen oder seine etwaigen LeibesErben die Aufforderung, sich in­nerhalb neunzig Tagen bei Unterzeichne­ter Stelle um so gewisser zu melden, als nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Bischofs für todt erklärt, und sein Ver­mögen an seine Seitenverwandten defi­nitiv ausgefolgt würde.

Freudenstadt den 10. Merz 1824.

K. Oberamtsgericht, Kübel.

Pfalzgrafenweiler, Gerichks-- bezirks Freudenstadt. s Verschollener, Das pflegschaftliche Vermögen -es seit