nmthe und die sonstigen Käufer von Samen so weit möglich Schutz vor Betrug finden können, deßen nicht zu gedenken, daß die Verordnung vom z. Jan. >zi6 (StaatS- UNd Regierungsblatt Von >8>b) eine specielie Belehrung über die Kennzeichen eines guten Klecsannns enthalt, daß das Institut in Hohenheim sich zu Urbernahme von Bebellun ge» von achtem Rigaer Leinsamen erboten hat, und daß auS der allmählige» Verbrei tung der von dem KatasterCassier Breun- lin herausgegebenen Schrill über die Erziehung und den Gebrauch guten SoatLeins sich ersprießliche Folgen für den Handel mit dieser SamenGallung erwarten lasse, die unredlichen Händler aber durch geschärfte polizeiliche Maasregeln, bei der Schwierigkeit, ihren Betrügereien auf die Spur zu kommen, sich nicht abhalten lassen werden, diese so lange fvrtzutreiben, als cs Kauter gibt, die leichtsinnig genug sind, statt von einen» bekannten im guten Ruse stehenden Händler ihre Waare zu beziehen, einem unbekannten Händler darmn sich anzuverirauen; so trägt das K. Ministerium vorerst Bedenken, neue beschränlende Bestimmungen g-gcn den Samenhandel vorzuiehren, die unter den angelühr-en Umständen ihren Zweck leicht verfehlen, und dieses m>t der Landwirthschatt in so enger Verbindung stehende Gewerbe in seiner lreien Bewegung auf eine unnöthige Weite hindern tonnten. Um jedoch dem möglichen Unfug der hcrumziehenden Samen- Händler besser entgegen zu wirken. sind die K. Oocrämter angewiesen, in der Ertheilung der Patente zum Samenhandcl streng zu sepn, und nur solche Personen zu diesem Handel im OberamtSBezirke zuzulaffcn, oder zum ausgedehnteren Handel zu empfehlen, deren Prädikat eine genügende Bürgschaft gewährt, auch denselben dabei auf den Grund des Artikels iz6 der allgemeinen Gewerbeordnung und des jj. 44 der Instruktion hiezu, wonach dem HausierHändler, wegen Mißbrauchs seiner Berechtigung, das Patent jederzeit wieder entzogen werden kann, den gewiss« »hasten Betrieb ihres Gewerbe unter Androhung dcS Verluste der Berechtigung
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: ausdrücklich einzuscharfen, bei verkommende» gegründeten Klagen gegen den Händler über , den Verkauf schlechter Waare aber diese Be« rechligung alsbald unnachsichtlich wieder zu- : rückzunehmen.
j Dieser Anweisung werden die unterzei'ch- E neien Stellen genau Nachkommen, sie sehen i sich aber auch veranlaßt, die Lrtsvorstände i auszutvrdern, ebenlalls durch geeignete Be« f lehrungen an ihre Lrtsangehöiige und ge» j nane Beaufsichtigung der Samenhändlcr da- l hin mitzuwirken, daß Nachtheile wie die k angezeigken, vermieden werden.
Den 4. Merz izz4-
K. Oberämter.
Oberamt Nagold.
Nagold. Sollten die SportelUrkunden aci ult. Febr. IÜ^4 nicht bis nächsien Samstag den g- dieß cinkommen, so werden solche am Montag daraus durch Wartboten ab- geholt werden, sollten sie aber wiederum mangelhaft einkommen, so wird LrdnungsLtrase erfolgen.
Den 5. Merz itzz 4 >
K. Lbcramt.
Nagold. Die hiesige Stadtgemeinde beabsichiigt den sonst Donnerstag nach Gallus abzuhaltcn berechtigten Vieh und Krä- merMarkt lür die Zukunft je am Donnerstag Vor GalluS abznhalten.
Die Vorsteher der'marktbercchtigtcn Gemeinden des diesseitigen Bezirkes werden nun aufgesordcrk, in Bälde hierüber ihre Erklärung anhero abzugcbcn.
Den 4. Merz ,zz 4 -
K. Obcramt.
Nagold. ^Auswanderung.^ Nachstehende Personen sind ausgewanderr uno iverden durch Bürgen auf Jahres riss vertreten.
9! ach Warschau:
t) Friedrich Köhler. Mezger von Minderspach, dessen Bürge ist Schultheiß Georg Fried. Köhler von da.
Nach Neureuses in Sachsen:
2) Joh. Fried. Dengler, Weber von Wild-