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für die Oderamts
Nagold, Freudenstadt, Nro. 79.
Heettag,
Bezirke
Blatt
und Herrenberg. 1 83 3.
4. Oktober.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schcn Buchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Nachstehenden zum K. Forstamt Wildberg gehörige Gemeinden sind An- lheile an Forststrafcn zugefallen- Vom i. Juli bis letzte n Scp t. r 3 z 2 Sulz.
Vom i. Okt. bi s l e tzt e n D e z. lgz 2 Nagold, Emmingen, Oberschwandorf, Sulz, Schönbronn.
Vom l. Ian. bis letzten Merz 1 gzz Nagold, Emmingen, Sulz, Oberfchwandvrs, Wildberg, Effringen, Gültlingen.
Vom 1. April bis l e tz t e n I u n i 1 g zz Gültlingen.
Diese sämtlichen Gemeinden haben Nachricht über den Betrag dieser Anthcils erhalten, und den nicht genannten dient zur Notiz, daß ihnen nichts zugefallen sehe.
Von Seiten der NechnungSstelle ist hierauf Rücksicht zu nehmen.
Den 25. Sept. lgzz. K. Oberamt. Nagold, Wildberg. fAn die K. Revierförster und Ortsvorsteher. Samensammeln rc. betreffend.^ Bei der
Aussicht, daß in diesem Jahr nicht nur das Eichel- und BuchelAekerich, sondern auch der größte Theil der übrigen Holzsamen gerathen dürfte, finden sich die Unterzeichneten Stellen in Folge höherer Weisung veranlaßt, die Rsvierförster und Ortsvorsteher zu erinnern, diejenige Einleitungen, welche die volle Benutzung dieses Segens auch in Gemeinde- und KdrperschaftZWaldungen verbürgen, zu treffen, in so weit der Bezug des Ae- kerichs nicht dem Staat zusteht.
Es werden besonders die Revierför» ster auf die — solchen mitgetheilte Fi« nanzkammerDekrete vom 4 . November 1829 Nro. 12092 und Zo. Aug. l. I. Nro. 10512 verwiesen, und ihnen, s» wie den Ortsvorstehern bemerkt, daß diejenige Bestände, welche einer Veredlung oder der Besamung bedürfen, und zu sehr verwüst sind, als daß der Samen an den Boden gelangen könnte, durch Plätzehauen, angemessene Wundmachung,