- 4z4 -

Schürfen rc. gehörig vorbereitet werden. Da hiezu keine besondere Gcschickuchkeit erforderlich ist, können die Gemeinde- und Stiftungsräthe diese Gelegenheit benützen, Zahlungsunfähige Debenlen ihre Schuldigkeiten abverdienen zu lassen, wo­bei dieselbe aber unter Aufsicht zu stellen sind.

Das Plätzebauen rc. in Weißtannen- Beständen hat aber sogleich zu geschehen, La der WcißtaunenSamen bereits reis lst, und sonst der beabsichtigte Zweck nicht mehr erreicht würde.

Auch das Einlegen, Einstufen und Elnstreuen von Eicheln und Bucheln in Bestände, die von Stämme» edlerer Holz- Gattungen entblest sind, ist besonders da zu betreiben wo die allmählige Vered­lung der Bestände oder die Anzucht ein- relner edlern Stämme, namentlich der Eiche in Beständen von weichem Holz pnd Forchen zu wünschen ist. Wegen Gewinnung der, für diese Zwecke, so wie für die anzulegende Baumschulen erforder­lichen Samen, und der für die Nadelholz- samenAnstalten erforderliche Vorräthe von Nadelholzzapfen ist in Zeiten die- thige Anordnung zu treffen, hiebei wird aber den Revierf'orstern und Ortsvorste­hern besonders empfohlen, daß dabei die vollkommene Reife der Samen, ehe das Sammeln gestattet wird, abzuwarten sey.

Da die Aufbewahrung der Eicheln und Bncheln über den Winter, wenn sol­che keimungsfähig bleiben sollen, mit be­sonder» Schwierigkeiten verbunden ist, so ist die gleichbaldige Verwendung der­selben , im Laufe gegenwärtigen Spät­jahrs als Regel, von der nur unter beson­dere Umständen abzugehen ist, vvrzuneh-

men, im letztern Fall aber die angemessenste Auchewahrung der Vorräthe anzuordnen. Um die sür Gemeinde- und Körperschafts- Waldungen erforderliche Holzsamen - und AckerichVorräthe zu gewinnen, sind die Eichel- und BuchelLesezettel wenn, wie schon im Eingang bemerkt ist, der Bezug des AekcrichS nicht dem Staat zusteht, nur gegen eine NaturalAbgabe in soweit auszugeben, bis man wegen der Vorräthe vollkommen gedeckt ist.

Bei der NaturalLieferung ist beson» ders dießmal genaues Augenmerk darauf zu haben, daß keine taube Samen gelie­fert werden, indem namentlich unter den Buchet» viel dergleichen Vorkommen. Bei dem Aekerichsammeln ist das Schlagen der Bäume und das Kehren in Schlä­gen nicht zu gestatten, hingegen ist das­selbe in Hinsicht aufZeit und Oertlichkeit nicht unndthig zu beschränken, auch ist das Lesen unter starken Stämmen um so weniger zu hindern, als eines Theils un­möglich alles aufgelesen werden kann, an­dern Theils aber ohnehin unter solchen Stämmen, wenn sie nicht gefegt, oder ausgeästet werden, der Aufschlag nicht gedeiht, und durch den von den Sammeln­de» eingezogenen AekerichsAntheil, wenn er zweckmäßig verwendet wird, mehr be­wirkt werden kann, als wenn das Ae» kerich liegen geblieben wäre.

Nach vorstehenden Anordnungen ist sich genau zu achten.

Den 2Z. Scpt. 1835.

K. Oberamt, K. Forstamt, Engel. Hiller.

Hof Mo n Hardt, Eb Hausen, Gerichtsbezirks Nagold. sSchuldenLi- quidation.j Da der Versuch des Schul-