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ilaubigern, d sich da» inen Ver- if Verfü» ActivVer» ines Ver­des Ver- anwesen- dern Ver- ActivVer- der Mehr­

heit der Gläubiger, welchen gleiche Rechte zustehen, beitreten.

Sodann wird, wenn es möglich ist, mit der Liquidation auch die Eröffnung des LokationsErkcnntnisses und des Ver- weisungsProjects verbunden, in jedem Fall aber der PräclusivBescheid gegen die Gläubiger, deren Ansprüche nicht aus den GerichtsActen ersichtlich sind, ausgesprochen werden.

Den 14. Sept. 1833 .

K. Oberamksgericht, H 0 ff ack e r. OberamLsgericht Frcudenstadt.

F r e u d e n st a d t. sSchuldenLiqui- dation.j Gegen Christoph Friedrich Mül­ler, Müller dahier, ist der Gant rechts­kräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche

Donnerstag der 17. Okt. d. I. festgesetzt worden, an welchem Tage alle diejenige, welche aus irgend einem RechtsGrundo, Ansprüche an diese Gant­masse zu machen haben, so wie die Bür­gen des Gemeinschuldners,

Morgens 9 Uhr

in dein hiesigen Rathhause entweder per­sönlich oder durch gehörig Bevollmäch­tigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben. Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHand- lung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wipd von den Nichterscheinenden angenom­men werden, sie seyen rücksichtlich ei­nes Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des

Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger bei­getreten.

Den 17. Sept. 1833 .

K. Oberamtsgerichk,

Kübel.

Schömberg, Gerichtsbezirks Freu­denstadt. sSck.uldenLiquidation.j Gegen Christian Weigold, Taglöhner, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vor­nahme der SchuldenLiquidation in Ver­bindung mit einem VergleichsVersuche Freitag der 18. Okt. d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts» Grunde, Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,

Morgens 9 Uhr

in dem Wirthshause zu Schömberg ent­weder persönlich oder durch gehörig Be­vollmächtigte, oder durch schriftliche Ne- cesse ihre Forderungen rechtsgenügend" darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHandlung aus­zusprechendes Erkennrniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nicht­erscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzug­ten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.

Freudenstadt, den 17. Sept. i 833 .

K. Oberamtsgericht, Kübel.