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heit der Gläubiger, welchen gleiche Rechte zustehen, beitreten.
Sodann wird, wenn es möglich ist, mit der Liquidation auch die Eröffnung des LokationsErkcnntnisses und des Ver- weisungsProjects verbunden, in jedem Fall aber der PräclusivBescheid gegen die Gläubiger, deren Ansprüche nicht aus den GerichtsActen ersichtlich sind, ausgesprochen werden.
Den 14. Sept. 1833 .
K. Oberamksgericht, H 0 ff ack e r. OberamLsgericht Frcudenstadt.
F r e u d e n st a d t. sSchuldenLiqui- dation.j Gegen Christoph Friedrich Müller, Müller dahier, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche
Donnerstag der 17. Okt. d. I. festgesetzt worden, an welchem Tage alle diejenige, welche aus irgend einem RechtsGrundo, Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,
Morgens 9 Uhr
in dein hiesigen Rathhause entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben. Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHand- lung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wipd von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seyen rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des
Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Den 17. Sept. 1833 .
K. Oberamtsgerichk,
Kübel.
Schömberg, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sSck.uldenLiquidation.j Gegen Christian Weigold, Taglöhner, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche Freitag der 18. Okt. d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts» Grunde, Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners,
Morgens 9 Uhr
in dem Wirthshause zu Schömberg entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Ne- cesse ihre Forderungen rechtsgenügend" darzuthun haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein nach der LiquidationsHandlung auszusprechendes Erkennrniß von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Freudenstadt, den 17. Sept. i 833 .
K. Oberamtsgericht, Kübel.