bar auf den 2ten k. MlS. über den Voll­zug der gedachten oberanitlichcn Anordnun­gen anhero umfiansUch zu berichten, indeln man bemerkt, daß ein jeder Ortöror! and, der sich bis dahin nicht hierüber ausweil'en kann, mit 2 Rthlr. Strafe belegt werden und man Veranlassung finden wird, sich bei schicklicher Gelegenheit und besonders durch den OberamtSWegmcisler zu vergewissern, daß die fragliche Anordnungen wirklich ge­hörig befolgt worden sind.

Den 16. Sept. Igzz.

K. Oberamt, Engel.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. sSchuldenLiquidationen.^ In den rechtskräftig erkannten Gant- sachen der hienach genannten Personen sind zu Vornahme der SchuldenLiqui- dationen so wie zu einem Versuch, diese Gantsachen durch Borg-, oder Nachlaß- Vergleiche zu erledigen, folgende Täge festgesetzt worden:

L) Franz Simon Wohlpoldt, Tuchschee- rers zu Wildberg,

Samstag den 12. Oktober,

L) Jakob Hauser, Krämers zu Ebhausen, Samstag den 19. Oktober,

Z) Jung Johann Georg Roller, Fär­bers zu Wildbcrg,

Samstag den 26. Oktober,

4) des von Haus entwichenen und «ach Amerika ausgewanderten Carl Stoll, vormaligen Inhabers von dem Wirths- haus, so sich an der ausserhalb dein Marktflecken Egenhausen vorbeiziehen­den Chaussee befindet,

Samstag den 2, November,

5) Christoph Roth, Strumpfwebers zu Wikdberg,

Samstag den 9. November,

lo

6) Christian Lenz, Tuchers zu Rohrdorf,

Samstag den 16. November,

7) Ludwig Wallraff, Schmids zu Stadt Altenstaig,

Samstag den 25 . November,

8) Johann Gottlieb Essig, Tuchers von Nagold,

Freitag den 29. November, und

9) Jakob Breymaier, Rothgerbers von Wildberg,

Samstag den 7. Dezember.

Alle diejenige, welche an diese Schuld» ner aus irgend einem Rechtsgrunde An­sprüche zu machen haben, werden daher so wie deren Bürgen aufgefordert, an den genannten Tägen jedesmalen Morgens 8 Uhr

auf dem Rathhaus in dem Wohnort des Schuldners entweder in Person, oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder, wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Widerspruch un­terliegt, solche durch Einreichung eine­schriftlichen Rezesses zu liquidiren, und die Dokumente, worauf sich die For­derungen und die damit verbundene VorzugsRechte gründen, in der Urschrift vorzulegen.

Zugleich wird von den Gläubigern, welche schriftlich liquidiren, und sich da. bei weder in Beziehung auf einen Ver­gleich noch in Beziehung auf Verfü» gungen über das vorhandene ActivVer- mögen sich äußern, im Fall eines Ver. gleichs und der Genehmigung des Ver­kaufs der Liegenschaft von den anwesen­den Gläubigern, oder einer andern Ver­fügung über das vorhandene ActivVer- mögen, angenommen, baß sie der Mehr-