Bezirke
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für die Oberamts-
Nagold, Freudenstadt, N r o. 4L.
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fA Horb und Herrenberg.
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24. Mai.
Mit Aücrhhchsicr Genehmigung.
Im Verlag der F. 28. Bischer'scheu Bnchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. In Folge der Verfügung, Vom 26. April d. I betreffend die Erneuerung und den Vollzug der früheren Vcrord- Minzen über die SchutzpvckenJmpfung — Reg Bi. Nro. lg — ist die Weisung an die sämmtüchen In,pfürzte ergangen, die öffentlichen Impfungen da, wo die erforderliche Zahl zu impfender Personen vorhanden ist, ohne Verzug vorzunehmen. Die Orlsvor- stände werden hievon unter dem. Austrage in Kenntnis; gesetzt. g hörig mitzuwirken, daß dieses Geschäft einen geordneten Fortgang habe. Sodann werden dieselben angewiesen, sogleich alle nicht mehr als Jahre alte OrtsEinwohner welche als vor den Menkchenpocken nicht geschützt zu betrachten sind, nach Vorschrift der Verordnung vom 11. Merz ,g2g - Reg Bl. S. iZZ — zu Besichtigung ihrer Narben durch ei nen zur inneriichen Praxis ermächtigte» Arzt, falls solche noch nicht statt gesunden haben sollte, beziehungsweise zur Unterwcr fu»g unter eine nochmalige Schutzpocken-
» Impfung, falls solche nicht früher schon 1 vorgenommen worden wäre, besonder- s wenn seit der ersten Impfung eine längere ü Reihe von Jahren bereits verflossen sehn ^würden, unter angemessener Belehrung und E unter Androhung der VerurlheUung in den r Ersatz des durch die Unterlassung entstehen, s den Schadens, aufzufordcrn, in welcher Be-> z zichung noch angelügt wird, daß Oberamts» z arzt On. Silber, jeden Vormittag der Wo- i chentage — Mittwoch und Samfiag ausgc- ^nommcn, da diese in der angegebenen Be- ^ ziehung für die Bewohner der Obcramks- s »adt bestimmt sind — zur Revision der f Schutzpockennarben bereit ist uns daß auch f die andern öffentlichen Aeezte des Bezirks - Unteramtsarzt Böller in Altenstaig und Or.
, Bohnenbcrgcr in Wildberg dieses Geschäft unentgeldlich vornehmen.
Den 2t. Mai tg 3 z,.
K'. Oberamt.
Oderamtsgericht Fceudenstadt.
F rx u d e n st a d t. fSchuldenLiqui- dation.^ Gegen Johannes Wörner, gewesenen Schwanenwirkh zu Ireudenstadk ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu