von der Masse ausgeschlossen. Auch reich von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklä- rung sämmtlicher erscheinenden Gläubi. ger beigetreten.
Den 22 . April 1853.
K. Oberamtsgericht,
Kübel.
Oberbrändi, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sSchuldenLiquidation.j Gegen Johannes Fink, Schmidt in Oberbrändi, Schultheißerei Wittendorf, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVer- suche Donnerstag der 30. Mai d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners, Morgens 9 Uhr in dem untern Wirthshaus zu Wittendorf entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendes Erkenntniff von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl
des Güterpflegers der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger beigetreten.
Den 22 . April 1.853.
K. Oberamtsgericht,
Kübel.
Thumlingen, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sSchulden - Liquidation.^ Gegen Christian Schmid, Schmidt in Thumlingen ist der Gannt rechtskräftig erkannt, und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche,
Donnerstag der 23. Mai d. I. festgesetzt worden, an welchem Tage alle diejenige, welche aus irgend einem Rechtsgrunde, Ansprüche an diese Gantmasss zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldncrs
Morgens 9 Uhr
in dem Wirthshause zum Ochsen daselbst entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen, auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegerö der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger bei- getreten.
Freudenstadt den 15 . April 1833.
K. Oberamtsgericht, Kübel.