von der Masse ausgeschlossen. Auch reich von den Nichterscheinenden ange­nommen werden, sie seien rücksichtlich ei­nes Vergleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegers der Erklä- rung sämmtlicher erscheinenden Gläubi. ger beigetreten.

Den 22 . April 1853.

K. Oberamtsgericht,

Kübel.

Oberbrändi, Gerichtsbezirks Freu­denstadt. sSchuldenLiquidation.j Ge­gen Johannes Fink, Schmidt in Ober­brändi, Schultheißerei Wittendorf, ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der SchuldenLiquidation in Verbindung mit einem VergleichsVer- suche Donnerstag der 30. Mai d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts­grunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners, Morgens 9 Uhr in dem untern Wirthshaus zu Witten­dorf entweder persönlich oder durch ge­hörig Bevollmächtigte, oder durch schrift­liche Recesse ihre Forderungen rechtsge­nügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendes Erkenntniff von der Masse ausgeschlossen. Auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Ver­gleichs der Mehrheit der mit ihnen gleich­bevorzugten, und in Betreff des Ver­kaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl

des Güterpflegers der Erklärung sämmt­licher erscheinenden Gläubiger beigetreten.

Den 22 . April 1.853.

K. Oberamtsgericht,

Kübel.

Thumlingen, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sSchulden - Liquidation.^ Gegen Christian Schmid, Schmidt in Thumlingen ist der Gannt rechtskräftig erkannt, und zu Vornahme der Schul­denLiquidation in Verbindung mit ei­nem VergleichsVersuche,

Donnerstag der 23. Mai d. I. festgesetzt worden, an welchem Tage alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts­grunde, Ansprüche an diese Gantmasss zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldncrs

Morgens 9 Uhr

in dem Wirthshause zum Ochsen da­selbst entweder persönlich oder durch ge­hörig Bevollmächtigte, oder durch schrift­liche Recesse ihre Forderungen rechtsge­nügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendes Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen, auch wird von den Nichterscheinenden angenommen werden, sie seien rücksichtlich eines Ver­gleichs der Mehrheit der mit ihnen gleichbevorzugten, und in Betreff des Verkaufs der MasseObjekte, so wie der Wahl des Güterpflegerö der Erklärung sämmtlicher erscheinenden Gläubiger bei- getreten.

Freudenstadt den 15 . April 1833.

K. Oberamtsgericht, Kübel.