für die ObcramtS

Nagold, Freudenstadt,

Nro. 34. Z

F

Dienstag,

Ütt

Bezirke

Horb und Herrenberg. 1 3 3 3.

30. April.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Bttchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden.

Oberamt FreudenstadL.

Freudenstadt. Nach gemachten Er­fahrungen wird eS in neuerer Zeit unterlas­sen, der früher gegebenen Vorschrift gemäß von jedem an einen Mezger oder üüirth Verkauften Stück Vieh was zu einer richtigen Controle über verkauftes und ge­schlachtetes Vieh nöthig ist. Anzeige zu machen, daher die Ortevorsteher aufgefordert werden, den Amtsuntcrgebenen die Befol­gung dieser Vorschrift bei Strafe für den UnterlassungSFall aufzugeben.

Den Ortsvorstchern wird die pünktliche Ausstellung der Viehurkunden und richtige Führung der ViehverkaufsRegister besonders eingeschärft, auch werden sie zur genauen Vollziehung der 14 15 und 16 der In­struktion über das Accisegesetz aufmerksam gemacht.

Die Angabe eines falschen Namens eines Käufer« wird strenge bestraft.

Den 27. April izzz.

K. Lberamt, Friz.

Qberanttsgerrchf Frerrdenftadt.

Fr utenhof, Gerichtsbezirks Freu­denstadt. sSchuldenLiquidation.j Gegen Jakob Kugler, Zimmermann in Fruten- hof, Schultheißenamts Grünthal ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vor­nahme der Schuldenliquidation in Ver­bindung mit einem VergleichsVersuche Dienstag der 4. Juni d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechts­grunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners Morgens 8 Uhr indem Wirthshaus zum Hirsch in Grün­thal entweder persönlich oder durch ge­hörig Bevollmächtigte, oder durch schrift­liche Recesse ihre Forderungen rechtsge­nügend darzuthun haben.

Diejenigen, welche, ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendes Erkenntniß