für die ObcramtS
Nagold, Freudenstadt,
Nro. 34. Z
F
Dienstag,
Ütt
Bezirke
Horb und Herrenberg. 1 3 3 3.
30. April.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Bttchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden.
Oberamt FreudenstadL.
Freudenstadt. Nach gemachten Erfahrungen wird eS in neuerer Zeit unterlassen, der früher gegebenen Vorschrift gemäß von jedem — an einen Mezger oder üüirth Verkauften Stück Vieh — was zu einer richtigen Controle über verkauftes und geschlachtetes Vieh nöthig ist. — Anzeige zu machen, daher die Ortevorsteher aufgefordert werden, den Amtsuntcrgebenen die Befolgung dieser Vorschrift bei Strafe für den UnterlassungSFall aufzugeben.
Den Ortsvorstchern wird die pünktliche Ausstellung der Viehurkunden und richtige Führung der ViehverkaufsRegister besonders eingeschärft, auch werden sie zur genauen Vollziehung der 14 15 und 16 der Instruktion über das Accisegesetz aufmerksam gemacht.
Die Angabe eines falschen Namens eines Käufer« wird strenge bestraft.
Den 27. April izzz.
K. Lberamt, Friz.
Qberanttsgerrchf Frerrdenftadt.
Fr utenhof, Gerichtsbezirks Freudenstadt. sSchuldenLiquidation.j Gegen Jakob Kugler, Zimmermann in Fruten- hof, Schultheißenamts Grünthal ist der Gant rechtskräftig erkannt und zu Vornahme der Schuldenliquidation in Verbindung mit einem VergleichsVersuche Dienstag der 4. Juni d. I. festgesetzt worden, an welchem Tag alle diejenige, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an diese Gantmasse zu machen haben, so wie die Bürgen des Gemeinschuldners Morgens 8 Uhr indem Wirthshaus zum Hirsch in Grünthal entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch schriftliche Recesse ihre Forderungen rechtsgenügend darzuthun haben.
Diejenigen, welche, ihre Rechte nicht zur Zeit gewahrt haben, werden durch ein unmittelbar nach der Liquidations- Handlung auszusprechendes Erkenntniß