auf dem hiesigen Rathhaus auszuführen, und sich zugleich über einen Nachlaß- Vergleich zu erklären.
Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausfüh- ren würde, wird, sofern solche nicht schon durch die GerichtsAkten erwiesen sind, durch ein „ach der Liquidations- Verhandlung auszusprechendes Erkenut- „iß von der gegenwärtigen Masse ausgeschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.
Den 2. Merz 1855 .
K. Oberamtsgericht, W e i n l a n d.
Jgelsberg, Oberamts Freudenstadt. sLiegenschaftsVerkauf.j Aus der Verlassenschaft des weil. Adam Seid, gewesenen Hofdamen, wird die Liegenschaft bestehend in den erforderlichen Wohn- und WirthschaftsGcbäuden, an einer Säg- und Oehlmühle, und >/,§ an einer weitern Sägmühle, ungefähr 12 Morgen Wiesen und Gärten, 22 Morgen Aeckern, und 74 Morgen Wald und Streueplätzen am
Montag den 25 . dieß Vormittags 10 Uhr im Ganzen oder stückweise unter annehmlichen Bedingungen an den Meistbietenden verkauft, wozu die Liebhaber mit hier bekannten .tüchtigen Bürgen oder obrigkeitlichen VermögensZeugniffen versehen, in das Wirthshaus zur Sonne
eingeladen werden.
Den 4. Merz 1855 .
K. Gerichtsnotanat
und
Waisengericht.
Gesehen:
Gen'chtsnotar, Kanzleirath Klumpp.
Wildberg. sMarktstände- Verpachtung.j Die hiesigen Krä- merMarktstände werden am 25 . Merz l. I. Mittags 2 Uhr, und die Schusterstände rc. am 25 . desselben Monats als am Markttag selbst, Morgens 8 Uhr wieder auf mehrere Jahre, und zwar mit einer durchgängigen Veränderung der bisher bestandenen Plätze verpachtet werden; was die Löblichen Ortsvorstände ihren amtsangehörigen-Han- delsleuten gef. eröffnen lassen wollen.
Den 11. Merz 18ZZ.
. Stadtschultheißenamt.
Haiterbach. sGläubigerAufruf.j Um dem Schuldenstand des Jg. Gottfried Brezing, Kübler,
Johann Georg Mast, Bierwirth, und Martin Sauer, Bierwirth, sämtlich von hier, kennen zu lernen, werden alle diejenige Personen, die eins Forderung an diese zu machen, — oder denen sie Bürgschaft geleistet haben, aufgefordert, ihre Ansprüche bei diesseitigem Stadtrath binnen Zo Tagen geltend zu machen, widrigenfalls sie sich die etwaige Nachtheile ihrer Versäum- niß selbst zuzuschreiben haben.
Den 26. Febr. 1855.
Stadtrath.
Rexingen, Oberamts Horb. sLie- genschaftsVerkauf.jPulverFabrikantJoh.