len zwischen ten Gcmclnderathen und denjenigen GcmeindcDcamten (Verwaltungs- Aktuaren) welche die in jener Verfügung näher bestimmten SteuersatzGeschafte zu besorgen haben über jährliche AversalBeloh- nungen für diese letztere (einschließlich der jährlichen Bemühungen mit dem Gewerbe- fieuerCakasier) Akkorde abgeschlossen und der K. KrcißRegiernng zur Genehmigung vorgelegt werden, welche mit den diesjährigen SteuersatzGeschäften in Wirksamkeit zu treten haben.
Da übrigens in sämtlichen Gemeinden des Bezirks bereits vorläufige Akkorde geschloffen sind, so sollen diese blos einer Revision unterworfen und diejenigen Acndcrun- gen in Antrag gebracht werden, welche auf den Grund gemachter Erfahrungen als angemessen sich darstellen, wohingegen da wo kein Grund zu einer Aenderung vorliegt, die früher» Von K. KreißRegierung genehmigten Akkorde von den Gcmeinderalhen und Ver- waltungSAktuaren beibehaiten werden dürfen.
Es wird auch bei lezteren um so mehr sein Verbleiben haben können, als die Steuer- satzGeschäfte der VerwaltungsBeamte» nach H. zr jener Verfügung nur noch in Abänderung und Berechnung der summarischen StcucrVermögensRegister samt Vergleichung mit dem Güterbuch und AenderungsProto- koil ».diese leztcre gemeinschaftlich mit dem Notar) so wi» in Revision des Gewerbe- sieuerCatasters bestehen.
Hienach sind die Erklärungen der Ge- meinderäthe und VerwaltungsAktuare längstens bis zum i.Mai d. I. hieher vorzulegen.
Den »4- Merz rzIZ.
K. Obcramt.
Oberamtsgerrcht Freudenstadt.
Freuden stadt. In dem oberamtsgerichtlich erkannten Gannt des verstorbenen Michael Günter von Baiers- bronn werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner ver
bürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren VorzugsRechte dafür am
Samstag den Zo. d. Mts.
Vormittags 9 Uhr
auf dem Rathhaus daselbst auszuführen, und sich zugleich über einen Borgoder NachlaßVergleich zu erklären.
Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten , noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrags ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die GerichtsAkten erwiesen sind, durch ein nach der Liqui- dationsVerhandlung auszusprechendes Er« kenntlich von der gegenwärtigen Gantmasse ausgeschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer betreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.
Den 6. Merz 1820.
K. Oberamtsgericht.
In Abwesenheit des OberamtSrich« ters und Aktuars,
Oberamtmann Friz.
F reudenstadt. Um die Verlas- senschaftsmasse des verstorbenen Tuchmachers Georg Friedrich Braun von hier auseinandersetzen zu können, werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren VorzugsRechte dafür am
Freitag den 29ten,l. Mts. Vormittags 9 Uhr