len zwischen ten Gcmclnderathen und den­jenigen GcmeindcDcamten (Verwaltungs- Aktuaren) welche die in jener Verfügung näher bestimmten SteuersatzGeschafte zu be­sorgen haben über jährliche AversalBeloh- nungen für diese letztere (einschließlich der jährlichen Bemühungen mit dem Gewerbe- fieuerCakasier) Akkorde abgeschlossen und der K. KrcißRegiernng zur Genehmigung vorgelegt werden, welche mit den diesjähri­gen SteuersatzGeschäften in Wirksamkeit zu treten haben.

Da übrigens in sämtlichen Gemeinden des Bezirks bereits vorläufige Akkorde ge­schloffen sind, so sollen diese blos einer Re­vision unterworfen und diejenigen Acndcrun- gen in Antrag gebracht werden, welche auf den Grund gemachter Erfahrungen als an­gemessen sich darstellen, wohingegen da wo kein Grund zu einer Aenderung vorliegt, die früher» Von K. KreißRegierung genehmigten Akkorde von den Gcmeinderalhen und Ver- waltungSAktuaren beibehaiten werden dürfen.

Es wird auch bei lezteren um so mehr sein Verbleiben haben können, als die Steuer- satzGeschäfte der VerwaltungsBeamte» nach H. zr jener Verfügung nur noch in Abän­derung und Berechnung der summarischen StcucrVermögensRegister samt Vergleichung mit dem Güterbuch und AenderungsProto- koil ».diese leztcre gemeinschaftlich mit dem Notar) so wi» in Revision des Gewerbe- sieuerCatasters bestehen.

Hienach sind die Erklärungen der Ge- meinderäthe und VerwaltungsAktuare läng­stens bis zum i.Mai d. I. hieher vorzulegen.

Den »4- Merz rzIZ.

K. Obcramt.

Oberamtsgerrcht Freudenstadt.

Freuden stadt. In dem ober­amtsgerichtlich erkannten Gannt des verstorbenen Michael Günter von Baiers- bronn werden Alle, welche Forderun­gen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner ver­

bürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren VorzugsRechte da­für am

Samstag den Zo. d. Mts.

Vormittags 9 Uhr

auf dem Rathhaus daselbst auszufüh­ren, und sich zugleich über einen Borg­oder NachlaßVergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmäch­tigten , noch vor oder an obiger Tag­fahrt in einem schriftlichen Vortrags ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die GerichtsAkten er­wiesen sind, durch ein nach der Liqui- dationsVerhandlung auszusprechendes Er« kenntlich von der gegenwärtigen Gant­masse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklä­rungen derer betreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Den 6. Merz 1820.

K. Oberamtsgericht.

In Abwesenheit des OberamtSrich« ters und Aktuars,

Oberamtmann Friz.

F reudenstadt. Um die Verlas- senschaftsmasse des verstorbenen Tuchma­chers Georg Friedrich Braun von hier auseinandersetzen zu können, werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemein­schuldner verbürgt haben, hiemit aufge­rufen; ihre Ansprüche und deren Vor­zugsRechte dafür am

Freitag den 29ten,l. Mts. Vormittags 9 Uhr