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für die LberamtS-
Nagold, Freudenstadt, Nro. 22:
Fmtag,
Bezirke
Horb und Herrenberg. 1833.
15. Merz
Mit Allerhbchsier G r-ch c h m i g u n g.
Im Verlag der F. W. Visch'^r'schen Buchdruckem.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden.
Nagold, Freudenstadt, Horb. Da in »euerer Zeit der Fall häufig eintritt, daß Gemeinden im Interesse der Zehent- Pflichtigen Finanzkammerliche Zehenten auf mehrere Jahre pachten und aus diesem Anlaß nicht seiten Streitigkeiten über die Ansprüche der Ausmärker aus gleiche Behänd» lung mit den Jngeseffenen hinsichtlich der Entrichtungsweise des von den Gemeinden gepachteten Zehenten entstehen, so werden die Ortsvorsiände belehrt, daß da nach dem VerwaltungsEdikt h. 65 die Beschlüße der Gemeinderäthe in allen Fallen, in welchen entweder das Interesse der Gemeinden und ihrer Verwalter oder daß Interesse der Gemeinden und der übrigen Staatsgenossen ge- theilt ist, der Genehmigung der Lberauf- stchtsBehörden bedürfen, der Beschluß eines Gemeindcraths, wornach der von denselben gepachtete Zehenten von den Ausmärkern in Natura bezogen, auf die Jngeseffenen aber nur der Rest des Pachtschillings nach der Morgcnzahl rc. unrgelegt werden soll, sofern die Ausmärker. nicht ihre Zustimmung hiezu
erklärt hätten, um so mehr der Genehmi» guug der NegicrungSBehörde unterliegt, als die an der Wahl der GemeindeBehörden nicht theilnehmende Ausmärker, ob sie gleich zu den Genossen des dinglichen Gemeinde- Verbands gehören und als solche an allen Vorkheilen und Lasten dieses Verbands gleichen Antheil nehmen, und gleich den Jnn- gescsscnen zu vertreten sind, leicht zurückge» setzt werden könnten. Die Gemeinderäthe sind daher angewiesen, solche Beschlüsse dem betreffenden Oberamte vorzulegen.
Den 12. Merz igZz-
K. Oberamtcr.
OberamL Nagold.
Nagold. Nachdem nunmehr durch die ; Verfügung der K. Ministern» der Justitz s und des Innern vom z. Deebr. vorigen z Jahrs eine ausführliche Instruktion sowohl s in Beziehung auf die Anlegung und Füh- « rung der Güterbücher, als bezüglich auf die jährlichen SteuersatzGcschäfte und deren Theilung zwischen den Notaren und den Ge» mcindeBcamten gegeben worden ist, so sollenin Gemäßheit des Schlußsatzes des ss. tzs der letzterwähnten Verfügung nach dem Vorgang bei den übrigen VerwaltungöGkschäf-