^ Freudenstadt. In dem ober- amtsgerichtlich erkannten Ganntdes Jung Jakob Friedrich Baldenhofer, Tuchma­chers dahier, werden Alle, welche For­derungen an sein Vermögen machen, «der sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren Vorzugsrechte dafür am

Donnerstag den 28. Merz d. 2 > Vormittags 9 Uhr

auf dem hiesigen RathhauS auSzufüh- ren, und sich zugleich über einen Borg­oder NachlaßVergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmäch­tigten, nach vor oder an obiger Tag» fahrt in einem schriftlichen Vortrage susführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die GerichtsAkten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations- Verhandlung auszusprechendes Erkennt- niß von der gegenwärtigen Ganntmaffe ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklä­rungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Den 26. Febr. 1833.

K. Oberamtsgericht, W einland.

Freudenstadt. In dem ober- amtSgerichtlich erkannten Gannt des Gottfried Wurster, Webers von Pfalz-, grafenweiler, werden Alle, welche For­derungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre

1 Ansprüche und deren VorzugsRechte dafür am

Mittwoch den 27. Merz d. I.

Vormittags 9 Uhr

auf dem dortigen Rathhaus auszufüh­ren, und sich zugleich über einen Borg- oder^ NachlaßVergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmäch­tigten , noch vor oder an obiger Tag­fahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird» sofern solche nicht schon durch die GerichtsAkten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations- Verhandlung auszusprechendes Erkennt- niß von der gegenwärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklä­rungen derer beilreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Den 26. Febr. 1833 .

K. Oberamtsgericht,

W e i n l a n d.

Freudenstadt. In der Schuld­sache des Christian Weisser, Müllers in Baiersbronn, werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen ma­chen, oder sich etwa für denselben ver­bürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren VorzugsRechte da, für am

Donnerstag den 2t. Merz d. I.

Vormittags 9 Uhr

auf dem Rathhaus daselbst auSzufüh- ren, und sich zugleich über einen Borg- oder NachlaßVergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmäch-