für die Oberamts
Nagold, Freuöenstaöt,
Nrv. 16.
Freitag,
Bezirke
Blatt
Horb und Herrenberg.
18 3 3.
22. Februar.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Bischer'schen Buchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden.
Obcramt Nagold.
Nagold. Den sämmtlichen Gemeinde- und Stiftungsräthen, so wie den Hülfs- beamtcn derselben, den VerwaltungSAktua- ren, wird nachstehender Erlaß der König!. KreisNegierung zur Nachachtung eröffnet.
Den 19. Febr. rözz.
K. Oberamt.
Da eS zur Kenntniß gekommen ist, daß die VerwaltungeAktuare, beziehungsweise GemeindeVorsteher, welche die Besorgung der VerwaltungsGeschäfte ihrer Gemeinden Übernommen haben, diese Geschäfte theil- wekse Jncipienten und Decopistcn überlassen, so findet man sich veranlaßt, dem K. Oberamte bemerklich zu machen, daß man bei Errichtung des Instituts der Verwal- tungSAktuare von der Absicht ausgegangen sej), daß die VerwaltungsGeschäfte nicht, wie eS früher zur Zeit dvs Bestechen- derStadt- und AmtSschreibercien der Fall wä'r» durch Jncipienten oder angehende Gchülsen, sonder« durch gesetzlich befähigte Leute in ei. gener Person besorgt werden, wie denn auch
in den Erlassen der König!. OrganisationS- VollzlehungsCommission vom 26. April und 2o. Juni 1826 der Grundsatz ausgesprochen ist, daß die VerwaltungsAktuare als blofe Gehülfe« der Gemeinde- und StiftungsBe- Hörden die ihnen übertragenen Verwaltung-» Geschäfte in eigener Person, allenfalls unter Bcihülfe eines Decopistcn, zu besorgen haben.
Diese Bcihülfe eines Decopisten kann sich auf die Capitulirung und theilweise wirkliche Stellung einer Rechnung so wenig als auf die SteuersatzGeschäste, auf die Fertigung der Etats, auf die SteuerUmlage, auf die Anlegung des Rapiats, oder auf die SteuerAbrechnung beziehen, sondern e» können hierunter blose Abschrcib- oder die denselben gkeichkommenden anderwärtige Geschäfte, wie z. B. die Anlegung von Steuer- Büchern und EinzugsRegisicrn, die Ausser- tigung von Sleuerzetteln rc. verstanden werden.
Das Königs. Oberamt erhält daher die bestimmte Weisung, daß den Verwaltungs- Aktuaren und eben so den GcmeindeVor- siehern, welche die Besorgung der Vcrwal- tungSGeschafte ganz oder theilweise übernommen haben, mit Ausnahme des in dem