4Z Die

Königl. württmberglsche Regierung

des

Schwarzwald-KreißeS

an

das Kömgl. Oberamt Nagold.

Man hat schon häufig Veranlassung ge­habt, die Bemerkung zu machen, daß die VerwaltungsAkiuarc sich eine Einmischung in die ihren GeschästsKreiß nicht berührenden ! Verhandlungen der GemeindeBehörden und s sogar der Oberamtcr erlauben, daß sich die- ^ selben auf eine Art benehmen, welche mit der gesetzmäßigen Stellung dieser den Ortsvorstehern für einzelne Geschäftszweige beigegebenen HülfsArbeiter durchaus un­vereinbar ist. Insbesondere werden öfters von den VerwaltungsAktuaren Auszüge aus gemeinderäthlichcn Protokollen beglaubigt, wozu dieselben keineswegs befugt sind und es ist schon der Fall vorgekommen, daß ein VcrwaltungsActuar Ausschreibcn an Ge- meinderathe erlassen, dieselben zum Bericht aufgesordert hat, in einer Form, wie solche nur einem Vorgesetzten Beamten, nicht aber einem von dem Gcmeinderalh zu seiner Un­terstützung berufenen SchreibcreiGehülsen zukommt. Auch hat man ungerne gesehen, daß einzelne VerwaltungsAktuare ihre Stelle als ständig betrachten nnd sich die ganz unzu- läßige BezeichnungVerwaltungsActuariat" erlauben. Man will nun das Obcramt an­gewiesen haben, die VerwaltungsActuare seines Bezirks vor einer Ueberschrettung ih­rer Befugnisse ernstlich zu warnen, und den­selben zu eröffnen, daß sie, bei vorkommen­den Verfehlungen der obenbezeichneten Art, Strafen und nach Umständen glcichbaldige Entfernung von ihren DiensiVcrrichtungen sich zu gewärtigen haben.

Zugleich wird dem Dberamt die genaue Beobachtung der bestehenden Verordnung, wornach die VerwaltungsActuare weder zu oberamtlichen KanzleiGeschätten verwendet noch denselben weitere Geschäfte außer dem

in den Akkord aufgenoinmenen Arbeiten ohne vorauSgegangene Genehmigung der K. Kreiß- Regiernng übertragen werden dürfe, wieder­holt eingeschärst.

Reutlingen, den 29. Juli > 829 - Auch hat das Oderamt mit Mißfallen bemerken müssen, daß einzelne der Verwal- lungSAttnare früher erhaltenen Zurechtwei­sungen unerachkct gegenüber der NevisionsBe» höroe, (des !?. Ober-imts) bei Beantwor­tung der NevisivnsBemerkungen hie u. da eine Stellung anzunehmen sich erlaubten, weiche ihrem SubordinationsVerhältniß ganz und gar widerspricht, was dem Oberamt bie öffent­liche Erklärung abnvlhigt, daß fernerhin je­der einzelne Fall mit der gebührenden Strafe gerügt und im Wiederholungsfälle der K. KreißNcgierung zur wcilern Verfügung An­zeige gemacht werden werde.

Den 12. Dcc. 1852-

K. Oberamt.

OberamLsgerichL Nagold.

Nagold, Haiterbach. sVor- ladung eines Verschollenen seiner et« waigen Leibes- oder sonstigen Erben.j Jakob Klcnk, Sohn des vormaligen Jo­hann Martin Klenk, Bürgers und Mau­rers iir Haiterbach und der Anna Ma­ria geb. Koch, geboren den 9. Sept. 1762, ist seit 56 Jahren verschollen, und hat nun das 7oste Lebensjahr zu- rückgelegt.

Er, seine etwaige Leibes- oder son­stigen in der Seitenlinie mit ihm ver­wandte, aber bis jetzt unbekannte Erben werden hiemit aufgefordert, innerhalb Zo Tagen bei dein Waisengericht der Stadt Haiterbach sich zu melden, und das in ungefähr 1000 fl. bestehende Vermögen, in Empfang zu nehmen- widrigenfalls Klenk für todt angenom­men, und das Vermögen unter seine