— 4Z Die
Königl. württmberglsche Regierung
des
Schwarzwald-KreißeS
an
das Kömgl. Oberamt Nagold.
Man hat schon häufig Veranlassung gehabt, die Bemerkung zu machen, daß die VerwaltungsAkiuarc sich eine Einmischung in die ihren GeschästsKreiß nicht berührenden ! Verhandlungen der GemeindeBehörden und s sogar der Oberamtcr erlauben, daß sich die- ^ selben auf eine Art benehmen, welche mit der gesetzmäßigen Stellung dieser — den Ortsvorstehern für einzelne Geschäftszweige beigegebenen — HülfsArbeiter durchaus unvereinbar ist. Insbesondere werden öfters von den VerwaltungsAktuaren Auszüge aus gemeinderäthlichcn Protokollen beglaubigt, wozu dieselben keineswegs befugt sind und es ist schon der Fall vorgekommen, daß ein VcrwaltungsActuar Ausschreibcn an Ge- meinderathe erlassen, dieselben zum Bericht aufgesordert hat, in einer Form, wie solche nur einem Vorgesetzten Beamten, nicht aber einem von dem Gcmeinderalh zu seiner Unterstützung berufenen SchreibcreiGehülsen zukommt. Auch hat man ungerne gesehen, daß einzelne VerwaltungsAktuare ihre Stelle als ständig betrachten nnd sich die ganz unzu- läßige Bezeichnung „VerwaltungsActuariat" erlauben. Man will nun das Obcramt angewiesen haben, die VerwaltungsActuare seines Bezirks vor einer Ueberschrettung ihrer Befugnisse ernstlich zu warnen, und denselben zu eröffnen, daß sie, bei vorkommenden Verfehlungen der obenbezeichneten Art, Strafen und nach Umständen glcichbaldige Entfernung von ihren DiensiVcrrichtungen sich zu gewärtigen haben.
Zugleich wird dem Dberamt die genaue Beobachtung der bestehenden Verordnung, wornach die VerwaltungsActuare weder zu oberamtlichen KanzleiGeschätten verwendet noch denselben weitere Geschäfte außer dem
in den Akkord aufgenoinmenen Arbeiten ohne vorauSgegangene Genehmigung der K. Kreiß- Regiernng übertragen werden dürfe, wiederholt eingeschärst.
Reutlingen, den 29. Juli > 829 - Auch hat das Oderamt mit Mißfallen bemerken müssen, daß einzelne der Verwal- lungSAttnare früher erhaltenen Zurechtweisungen unerachkct gegenüber der NevisionsBe» höroe, (des !?. Ober-imts) bei Beantwortung der NevisivnsBemerkungen hie u. da eine Stellung anzunehmen sich erlaubten, weiche ihrem SubordinationsVerhältniß ganz und gar widerspricht, was dem Oberamt bie öffentliche Erklärung abnvlhigt, daß fernerhin jeder einzelne Fall mit der gebührenden Strafe gerügt und im Wiederholungsfälle der K. KreißNcgierung zur wcilern Verfügung Anzeige gemacht werden werde.
Den 12. Dcc. 1852-
K. Oberamt.
OberamLsgerichL Nagold.
Nagold, Haiterbach. sVor- ladung eines Verschollenen seiner et« waigen Leibes- oder sonstigen Erben.j Jakob Klcnk, Sohn des vormaligen Johann Martin Klenk, Bürgers und Maurers iir Haiterbach und der Anna Maria geb. Koch, geboren den 9. Sept. 1762, ist seit 56 Jahren verschollen, und hat nun das 7oste Lebensjahr zu- rückgelegt.
Er, seine etwaige Leibes- oder sonstigen in der Seitenlinie mit ihm verwandte, aber bis jetzt unbekannte Erben werden hiemit aufgefordert, innerhalb Zo Tagen bei dein Waisengericht der Stadt Haiterbach sich zu melden, und das in ungefähr 1000 fl. bestehende Vermögen, in Empfang zu nehmen- widrigenfalls Klenk für todt angenommen, und das Vermögen unter seine