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bekannte Seltenverwandte landrechtlicher Ordnung nach, vertheilt werden wird.

Den 22- Nov. 18Z2.

K. Oberamtsgericht, Hoffaker.

OberamtsgerichL Fceudenstadt.

F r e u d e n st a d t. sGanntsache.f In dem oberamtsgerichtlich erkannten Gannt des Mattheus Braun, Invali­den in Poppelthal, Schultheißerei Be­senfeld, werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen, ihre Ansprüche und deren VorzugsRechte dafür am Freitag den 28. Pezember Vormittags § Uhr

in dem Wirthshause zur Sonne in Besenfeld auszuführen, und sich zugleich über einen Borg- oder NachlaßVergleich zu erklären.

Wer hicbei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmäch­tigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen «vürde, wird, sofern solche nicht schon durch die GerichtsAkten erwiesen sind, Lurch ein nach der LiquidationsVer- handlung auszusprechendes Erkenntniß von der gegenwärtigen Ganntmasse aus. geschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärun­gen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Diesem vorgängig wird am

Montag den 17. Decbr. Vormittags 9 Uhr

in dem Hause des Braun einige Fahr- nißstücke, worunter 2 Pferde/ 1 Kuh, und 1 Kalbet, begriffen, und an eben demselben Tage Nachmittags 2 Uhr

1 Behausung samt Scheuer Ungefähr 12 Rth. Garten beim

Haus.

i'/^ Vrtl. Mähfeld im Poppelthal.

10 Morgen 1 Vrtl. 12^ Rth.

Wald im Hardtberg, im öffentlichen Aufstreich verkauft, wozu die Kaufsliebhaber eingeladen werden.

Den 24. Nov. 1822.

K. Oberamtsgericht,

W e i n l a n d<

Kameralamt Horb.

Horb. sDie Abgabe von auslän­dischem Bier betreffend.f Die Schult- heißcnämtcr des Cameralbezirks Horb erhalten hiemit die Weisung, den Orts« Inwohnern die in dem Reg.Bl. vom 17. vorigen Monats Nro. 55 S. 441 enthaltene Verfügung des K. Steuer- Collegiums zu eröffnen, wornach sowohl . die Wirthe als auch Privaten, wenn sie aus einem Sigmaringcuschen oder Hechingenschen Orte Bier beziehen, dis gesetzliche ConsumtionsAbgabe mit Z ff. vom Aimer braunen und

2 fl. vom Aimer weißen Biers nimmer wie bisher an die GrenzAccisr- Aemter, sondern an die Acciser ihrer Wohnorte zu entrichten haben.

Den Ortsaccisern ist deßhalb ge­dachtes RegierungsBlatt zur Einsicht mitzutheilen.

Den 5 . Decbr. 1832.

K. Kameralamt.