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bekannte Seltenverwandte landrechtlicher Ordnung nach, vertheilt werden wird.
Den 22- Nov. 18Z2.
K. Oberamtsgericht, Hoffaker.
OberamtsgerichL Fceudenstadt.
F r e u d e n st a d t. sGanntsache.f In dem oberamtsgerichtlich erkannten Gannt des Mattheus Braun, Invaliden in Poppelthal, Schultheißerei Besenfeld, werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen, ihre Ansprüche und deren VorzugsRechte dafür am Freitag den 28. Pezember Vormittags § Uhr
in dem Wirthshause zur Sonne in Besenfeld auszuführen, und sich zugleich über einen Borg- oder NachlaßVergleich zu erklären.
Wer hicbei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen «vürde, wird, sofern solche nicht schon durch die GerichtsAkten erwiesen sind, Lurch ein nach der LiquidationsVer- handlung auszusprechendes Erkenntniß von der gegenwärtigen Ganntmasse aus. geschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.
Diesem vorgängig wird am
Montag den 17. Decbr. Vormittags 9 Uhr
in dem Hause des Braun einige Fahr- nißstücke, worunter 2 Pferde/ 1 Kuh, und 1 Kalbet, begriffen, und an eben demselben Tage Nachmittags 2 Uhr
1 Behausung samt Scheuer Ungefähr 12 Rth. Garten beim
Haus.
i'/^ Vrtl. Mähfeld im Poppelthal.
10 Morgen 1 Vrtl. 12^ Rth.
Wald im Hardtberg, im öffentlichen Aufstreich verkauft, wozu die Kaufsliebhaber eingeladen werden.
Den 24. Nov. 1822.
K. Oberamtsgericht,
W e i n l a n d<
Kameralamt Horb.
Horb. sDie Abgabe von ausländischem Bier betreffend.f Die Schult- heißcnämtcr des Cameralbezirks Horb erhalten hiemit die Weisung, den Orts« Inwohnern die in dem Reg.Bl. vom 17. vorigen Monats Nro. 55 S. 441 enthaltene Verfügung des K. Steuer- Collegiums zu eröffnen, wornach sowohl . die Wirthe als auch Privaten, wenn sie aus einem Sigmaringcuschen oder Hechingenschen Orte Bier beziehen, dis gesetzliche ConsumtionsAbgabe mit Z ff. vom Aimer braunen und
2 fl. vom Aimer weißen Biers nimmer wie bisher an die GrenzAccisr- Aemter, sondern an die Acciser ihrer Wohnorte zu entrichten haben.
Den Ortsaccisern ist deßhalb gedachtes RegierungsBlatt zur Einsicht mitzutheilen.
Den 5 . Decbr. 1832.
K. Kameralamt.