JlttcMgcilz-
für die Oberamts
Nagold, Freudenstadt,
Nro. 45.
Freitag,
Blatt
Bezirke
Horb und Herrenberg. 18 3 2 .
3. Juni.
Mit Allerhöchster Genehmigung. ^
Im Verlag der F. W. Vlfcher'schen Bttchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. sAn die StiftungS- und Ge- meinderathe auch Verwaitungs - Actuare.^ Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom z. d. M. in Beziehung auf bas Rechnungswesen der Gemeinde- und Ltistungspifleger folgenden Vorschriften die höchste Genehmigung mit der Bestimmung erlheilt, daß dieselben - vom i. Juli d. I, an überall in Anwendung zu bringen seien.
i) Das Tagbuch, welches jeder Gemeinde- Pfleger nach Maasgabe des ersten EEtS Vom zr. Dec. -zig ). z? und der Königlichen Verordnung vom n. Marz .1822 K. 6 über alle nicht im Abrech- ,' nungsbuch oder anderen speziellen Em- zugsRegistern laufende Posten zu führen hat, ist tabellarisch einzurichten, und hat die Rubriken
1) Blatt des Rechnungs-Handbuchs, sRapiats)
L) Tag der Zahlung, z) Gegenstand der Zahlung und Name des Gebers oder Empfängers,
4) Einnahme,
5) Ausgabe,
zu enthalten. Es wird auf jeder Seite berechnet und die Summe jeder Seite auf die nächlisolgende übertragen.
Zahlungen, die nicht mit baarem Geld, sondern durch Abrechnung einer Gegenforderung geleistet werden, sind zwar auch in das Tagbuch aufzunehmen, jedoch nur unter den drei ersten Rubriken desselben einzrMageii, unter Bemerkung des Betrags derselben, in der dritten Rubrik. Wird eine Zahlung theilweise baar und theilweise durch Abrechnung einer Gegenforderung geleistet, so ist immer genau anzugebcn: wie viel baar und wie viel durch Abrechnung berichtigt worden sei und das Baare unter der vierten und beziehungsweise fünften Rubrik aus- zuwcrs-n.
Zahlungen, die schon im -abgclaufenen Etatsjahr verfallen sind, aber noch vor erfolgter Rechnungsstellung berichtigt werden, sind nicht in das neue Tagbuch