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oder Adrechnungsbuch, sondern in das Tagbuch beziehungsweise das Abrech nungsbuch des abgelaufenen Etaissahre einzulragen.

L) Jedem Adrechnungsbuch des Kemeinde- PflegerS oder SteuerEinbringers so wie jedem anderen besonderen Einzugs - Re­gister des GemeindePflegers wird ein nach der Zeitsolge geordnetes Derzeichniß der in demselben enthaltenen Zahlen vor angkschickt. welches in tabellarischer Form die Rubriken enthalt:

») Tag der Zahlung,

d) Blatt des AbrechnlingsbuchcS oder des EinzugsRegisterS,

e) Betrag der Zahlung,

fl) Summe der an einem Tag erhobe­nen Zahlungen.

Jede Zahlung wird, so wie sie in da« Adrechnungsbuch oder das EinzugS- Rcgisier bei dem Namen des Schuldners unter Angabe des Dalums eingetragen ist, sogleich auch in dem tabellarischen ZahlungS - Verzeichniß bemerkt, und am Ende eines jeden Einzugstags wird in diesem Derzeichniß die Lumme der ge­leisteten Zahlungen berechnet und ausge- worsen.

z) Mit dem Ende jeden Monats hat der Gemeinde-Pfleger, beziehungsweise der Steuer - Eindringer die ZahlungS Ver­zeichnisse über das Adrechnungsbuch und die besonderen Einzugs - Regiuer zu be­rechnen und die ganze im Lause des Mo­nats eingezogcnen Summen in sein Tag- buch zu übertragen.

Sofort hat derselbe sein Tagbuch zu berechnen, seine Kasse zu stürzen und bas Ergebniß von beiden dem Ortsvor- sieher anzuzeigen. In jedem Vierteljahr hat der Ortsvorstcher einmal die Kasse zu stürzen, das Tagebuch nachzurechnen und den Erlund in dem Tagebuch zu beurkunden.

-) In Gemeinden, in welchen der damalige Gemeinde-Pfleger beziehungsweise der Steuer - Einbnnger mit der monatlichen Machrechnung seine» Tagbuchs nicht zu­

stande kommt, hat der Ortsvorstcher am Ende eines jeden Monats ndihigensaUS unter Beizichung ves Rathsschrnders die tabellarischen ZahlungsDerzeichmsse über das Adrechnungsbuch und über die be­sonderen EinzugsRegister aus den Grund der in dem ange>ührten Buche und den Einzugs-Register» bemertle Zahlungen zu prüfen, ebenso das Tagebuch unter Vergleichung mit dem Nechnungs Hand­buch und den vorliegenden Nechnungs» Urkunden zu durchgehen, daS Erforderli­che in Gemeinschaft mit dem Gemeinde­pfleger zu ergänzen und richtig zu stellen, so>vrt das Tageduch zu berechnen, die Kaffe zu stürzen und daS Ergebniß in dem Tagebuch zu beurkunden, im An- stanbssalle aber dem Obcramt ^Anzeige zu machen.

5) Je auf den l. Oktober, ». Januar, i. April und i. Juli hat der Ortsvorstcher dem Bezirksamt anzuzeigen, daß die Kaffe in jedem der letzten orel Monate auf den Grund einer Berechnung des Tage­buchs getsürzt, und ob baoci Kasse und Tagbuch i» Uedereinsiimmung gesunden worden sei.

Zugleich ist dem Obcramt zu berich­ten, wie viel in jedem der letzten Mo­nate von der Gemeiuoe zur Amispflege

s) an Staaissteuer und

b) an AmlStörperschastS-Anlagcn entrichtet worden sei.

Bei diesem Anlasse hat der Ortsvor­steher auch die ihm durch die Minitterial- Versügung vom zo. September lg24 (Reg.Bl. S. 789 ) augetrageiie Unter­suchung: ob der Steuereinbringer die eingezognen Steuern und Amtstörper- schaslS Anlagen wirklich und vollständig zur Amlöpflege abgelicserl habe i vor­zunehmen.

6) Das Oberamt wird die vierteljährigen Anzeigen der Ortsvorstcher über die ge- schehencn Lieferungen an die Amlspflege mit den monatlichen Kassenberichten die­ser Stelle jedesmal genau vergleichen