ForstamL Wildberg. Wildberg. sStraßenbau-Akkord.j In Folge hohen Finanzkammer-Dekrets ää. 16. et xr. 24. d. Mts. ist die Un­terzeichnete Stelle ermächtigt worden, diejenige Arbeiten welche in der Straße die durch den Staatswald Buhler, Re­viers Schönbronn nach Kalw führt, durch Straf-Debenten vollzogen wer­den sollten, im Abstreich zu verakkordiren.

Diese Arbeiten sind:

Erweitern und Plamren einer Strecke von ungefähr 41.2 Längen-Ruthen. Das Steinschlagen, Fertigen von Ne­benwegen und Seiten-Gräben auf ungefähr 486 dergleichen.

Zu der Abstreichs-Verhandlung hat man

Montag den 9. April l. I. bestimmt, und es werden nun diejenige Personen, welche den Wegbau verstehen, und sich hierüber, so wie, daß sie Cau- tion zu stellen im Stande sind, mit obrigkeitlichen Zeugnissen auszuweisen ver­mögen, auf gedachten Tag

Vormittags 10 Uhr in die hiesige Forstamts-Kanzlei einge­laden, wo ihnen das Weitere eröffnet werden wird.

Den 26. Merz 18Z2.

K. Forstamt, Hiller.

Wildberg. sSteinfuhr - Akkord. Zu Ausbesserung des Weges, welcher durch den Staatswald Buhler Reviers Schönbronn, nach Martinsmoos rc. führt, sind Zoo Roßlast Steine erforderlich.

Sodann werden zur weitern Her­stellung desselben noch ungefähr

2,688 Roßlasten nöthig werden.

Ueber die Beifuhr dieser Steine wer­den nun

Montag den 9. April l. I.

Vormittags 9 Uhr,

in der hiesigen Forstamts - Kanzlei, Ab- streichs-Akkorde vorgenommen, wozu Fuhr­leute, welche die gehörige Sicherheit zu leisten im Staude sind, hiemit eingela­den werden.

Den 26. Merz 18Z2.

K. Forstamt, Hiller.

Nagold. ^Schulden - Liquidation.j In der Ganntsache der zu Plieningen, Gerichts-Bezirks Stuttgart gestorbenen Johanna, geb. Krämer, Wittwe des Johann Georg Heimerdinger, gewesenen Oberamtsdieners in Nagold, ist der hie­sige Stadtrath beauftragt, die Schul­den - Liquidation verbunden mit einem Nachlaß - Vergleichs - Versuch vorzuneh­men.

Deren Gläubiger und Bürgen wer­den daher aufgerufen, am

Donnerstag den 26. April d. I.

Morgens 8 Uhr

auf dem hiesigen Rathhaus entweder persönlich oder durch gehörig Bevoll­mächtigte zu erscheinen, ihre Forderun­gen durch Vorlegung der Beweis-Ur­kunden zu liquid'ren, und über einen etwa zu Stande kommenden Nachlaß- Vergleich sich zu erklären.

Diejenigen Gläubiger, welche weder mündlich oder schriftlich liquidiren, haben sich den hieraus entspringenden Nach­theil selbst zuzuschreiben.