ForstamL Wildberg. Wildberg. sStraßenbau-Akkord.j In Folge hohen Finanzkammer-Dekrets ää. 16. et xr. 24. d. Mts. ist die Unterzeichnete Stelle ermächtigt worden, diejenige Arbeiten welche in der Straße die durch den Staatswald Buhler, Reviers Schönbronn nach Kalw führt, durch Straf-Debenten vollzogen werden sollten, im Abstreich zu verakkordiren.
Diese Arbeiten sind:
Erweitern und Plamren einer Strecke von ungefähr 41.2 Längen-Ruthen. Das Steinschlagen, Fertigen von Nebenwegen und Seiten-Gräben auf ungefähr 486 dergleichen.
Zu der Abstreichs-Verhandlung hat man
Montag den 9. April l. I. bestimmt, und es werden nun diejenige Personen, welche den Wegbau verstehen, und sich hierüber, so wie, daß sie Cau- tion zu stellen im Stande sind, mit obrigkeitlichen Zeugnissen auszuweisen vermögen, auf gedachten Tag
Vormittags 10 Uhr in die hiesige Forstamts-Kanzlei eingeladen, wo ihnen das Weitere eröffnet werden wird.
Den 26. Merz 18Z2.
K. Forstamt, Hiller.
Wildberg. sSteinfuhr - Akkord. Zu Ausbesserung des Weges, welcher durch den Staatswald Buhler Reviers Schönbronn, nach Martinsmoos rc. führt, sind Zoo Roßlast Steine erforderlich.
Sodann werden zur weitern Herstellung desselben noch ungefähr
2,688 Roßlasten nöthig werden.
Ueber die Beifuhr dieser Steine werden nun
Montag den 9. April l. I.
Vormittags 9 Uhr,
in der hiesigen Forstamts - Kanzlei, Ab- streichs-Akkorde vorgenommen, wozu Fuhrleute, welche die gehörige Sicherheit zu leisten im Staude sind, hiemit eingeladen werden.
Den 26. Merz 18Z2.
K. Forstamt, Hiller.
Nagold. ^Schulden - Liquidation.j In der Ganntsache der zu Plieningen, Gerichts-Bezirks Stuttgart gestorbenen Johanna, geb. Krämer, Wittwe des Johann Georg Heimerdinger, gewesenen Oberamtsdieners in Nagold, ist der hiesige Stadtrath beauftragt, die Schulden - Liquidation verbunden mit einem Nachlaß - Vergleichs - Versuch vorzunehmen.
Deren Gläubiger und Bürgen werden daher aufgerufen, am
Donnerstag den 26. April d. I.
Morgens 8 Uhr
auf dem hiesigen Rathhaus entweder persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen durch Vorlegung der Beweis-Urkunden zu liquid'ren, und über einen etwa zu Stande kommenden Nachlaß- Vergleich sich zu erklären.
Diejenigen Gläubiger, welche weder mündlich oder schriftlich liquidiren, haben sich den hieraus entspringenden Nachtheil selbst zuzuschreiben.