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gegen die etwaige widerspenstige Zunftmit- glieder gehörig zu unterstützen.

Den 15. Febr. 1332.

K. Oberamt.

OberamL Freudenstadt.

Freuden st ad t. sAn sämtliche Orts- Vorstände.^ Donnerstag den 1. März d. I. früh F Uhr, tritt der Rekrutirungsrath aus dem Rathhaus dahier zusammen. Vor dem­selben haben die Ortsvorstande, mit ihren RekrutirungS-Pflichtigen ohne Ausnahme und mit den Duplikaten ver Rekrutirungs-Listcn Versehen, sich einzufinden, und der Looszie­hung sowohl als der Fällung der Erkennt­nisse über Befreiungs-Ansprüche anzuwoh­nen. Diein den Gemeinden - Bezirken sich aushaltenden Rckrutirungs-Pflichtige an­derer Obcramtsbezirke sind nach dem letzten Februar ohne neuern Erlaubnißschein nicht mehr daselbst zu dulden.

Zugleich wird vorläufig bemerkt, daß die K. Musterungs-Commission am Mittwoch den 7. März d. I. dahier zusammentrc- treten wird, vor welcher früh 3 Uhr zu er­scheinen ist.

Den 4. Febr. 1652.

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold, Hesselbronn. sVor- ladung eines Verschollenen oder seiner etwaigen Leibeserben.j Johann Georg Erhardt, geboren den 6. Januar 1762 ehelicher Sohn von Eberhard Erhardt, gewesenen Tagldhners in Hesselbronn und Anna Maria geb. Rothfuß, ist längst verschollen, und hat das 70ste Lebens­jahr zurückgelegt.

Er oder seine etwaige Leibeserben wer­den hiemit aufgefordert, innerhalb 90 Tagen bei dem Waisengericht in Zum­weiler sich zu melden, und das in Pflegschaft stehende Vermögen von 186 fl.

in Empfang zu nehmen, widrigenfalls Erhardt für todt angenommen, und das Vermögen an seine bekannten Seiten- Verwandten verabfolgt werden wird.

Den 6. Februar 18Z2.

K. Oberamtsgericht H offaker.

Nagold, Haiterbach. sBürg- schafts - Gläubiger - Aufforderung.^ Auf Ansuchen der Erben des vor ungefähr Z Jahren verstorbenen Jakob Konzel- mann, gewesenen Lammwirths in Hai­terbach, disseitigen Gerichts-Bezirks wer­den Diejenigen, gegen welche der er» wähnte Erblasser, Bürgschafts-Verbind­lichkeiten übernommen, aufgefordert, ihre etwaige Ansprüche bei dem Stadtrath zu Haiterbach binnen einer unerstreckli- chen Frist von 90 Tagen geltend zu machen.

Gegen die welche dieser Auffor­derung keine Folge leisten, werden den Erben des Bürgen, alle ihnen derzeit zustehenden Einreden für immer Vor­behalten.

Den 28. Januar 18Z2.

K. Oberamtsgericht, H 0 f f a k e r.

Außeramtliche Gegenstände.

F ü n f b r 0 n n, Oberamts Nagold. Unterzeichneter verkauft aus seiner eige­nen Waldung 80 bis 90 Klafter ver­mischte Birken- und Fichten-Kohlen, er bietet daher solche den H.H. Feuerar- bcitern mit der Bemerkung an, daß das Klafter 12 fl. kostet, und die Be­zahlung gegen Vorweisung eines obrig­

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