Jnttlligcn

für die Lberamts

Nagold, Freudenstadt, Nro. 14.

Freitag,

Blatt

Bezirke

Horb und Herrenberg. 13 32.

17. Februar.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden.

Obcramt Nagold.

Nagold. Unerachtet durch die nach erfolgter Organisation der.Zunftvereine, in dem diesseitigen OberamtSbezirke ergangene Verfügung der K. Regierung des Schwarz» wald-Kreißes vom 4. Nov. rgzo bestimmt worden, daß das Activ-Vermögen bei den verschiedenen Zünften lediglich nach dem Cir- cular-Erlaß vom ig. Juni lgLg. und vom 10. August igzv. nach welcher das Vermö­gen einer Zunft oder eines ZunfttheilS durch Vertheilung unter die Zunftgenossen seinem Charakter als öffentliches Eigenthum nicht entzogen werden darf, behandelt und daher kein Theil desselben unter die Mitglieder der Zunft verlheilt werden darf und uner­achtet längst den betreffenden Zunftvorsiän- den der Auftrag ertheilt worden, von den Zunftgenosscn dasjenige, was dieselben »ruf ihr dringendes Ansuchen, jedoch unter aus­drücklichem Vorbehalt der höhern Genehmi­gung. bei den Behufs der Bildung der

neuen Zunftvereine statt gehabten Zunft- Versammlungen aus den verschiedenen Zunft­klaffen zur Zehrung erhalten haben, gleich- bald wieder baar einzuziehen, so hat jedoch die Unterzeichnete Stelle die Ueberzcugung erhalten, daß diese Auflage bis jetzt beinahe nirgends befolgt worden ist. Dieselbe sieht sich daher veranlaßt, die betreffende OrtS- Vorstände aufzufordern, den sämtl. Zunft- Vorständen im Namen des Oberamts den gemessensten Befehl zu ertheilen, daß sie ohne allen weitern Verzug von den Zunft- genossen denjenigen Beitrag, welcher dcnsel- den bei den obbepannten Zunftversammlun- gen aus den Zunftkaffen abgereicht worden, für diese wieder einziehen und wie solche» geschehen, durch Vorlegung ihrer Rapiate binnen 6 Wochen dem Oberamt anzeigen sollen, widrigenfalls dieselben zur Unters»- chung und nach Befund der Umstände zur Strafe gezogen werden würden, zugleich aber auch den sämtlichen Ortsvorstehern aufzugebcn, den in ihren Orten befindlichen verschiedenen Zunftgenossen gegenwärtigen Er­laß gleichbald zu eröffne», die Zunstvorsiände aber bei dem gedachten Einzug nöthigen» falls durch kräftige amtliche Einschreitung