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Zur Instruktion vom 6. D e- cember 1319, betreffend die Wahlen der Städteund O b e r- amts-Bezirke.

Art 1. Zu Kjj. 5, 6 und 9 der Instruktion.

Wenn ein oder mehrere der zur Ab­fassung der Wahlmänner-Listen berufenen Personen an der Theilnahme verhindert sind, so treten die gewöhnlichen Amts-Ver­weser derselben an ihre Stelle.

Art. 2. Zu KK. 6, 10, iZ.

Die Steuer, von deren Entrichtung die Wähler-Eigenschaft abhangt, und nach deren Betrag die ersten zwei Drit- theile der Wahlmänner ausgezogen wer­den, ist die durch die Gemeinde für den Staat erhobene Grund-, Gefäll-, Häuscr- und Gewerbe-Steuer.

Wer eine solche Steuer zwar im nächst vorhergegangenen Finanzjahr entrichtet, im Wahltermin selbst aber aufgehört hat, zu derselben beitragspflichtig zu sehn, kann weder Wahlmann sehn, noch bei der Wahl des letzten Drittheils der Wahlmänner eine Stimme abgeben.

Art. Z. Zu h. 7, Ziffer l. §. 10.

Die Ausübung des Wahlrechts erfor- dert daS natürliche Alter der Volljährig­keit, und kommt daher einem von der Minderjährigkeit Dispensirten nicht zu (Verf.Urk. K. 142, Gesetz Vom 21. Mai 1 Ü 2 F, Art. 1).

Art. 4. Zu §. 7. Ziffer 4 , öö- 10, 19.

Die Verurteilung zur ArbeitshauS- strafe, so wie zur Festungsstrafe zweiten Grads hat in Hinsicht auf das Wahlrecht dieselben Folgen, wie die in der Verfas- sungS - Urkunde K. iz 5 in der Instruktion ausgedrückten Strafartcn (Ltraf-Edikt vom 17 . Juli 1824 - Art. Z7-)

Art. 5. Zu K. ii.

Sollte bei der Wahl deS letzten Drit- theil» der Wahlmänner ein Stimmender mehr als die bestimmte Zahl von Wahl- männern in Vorschlag bringen, so werden

die Ucberzähligen von dem Letzten rück­wärts durchitrichen.

Art. 6. Zu §js. ,6, 17.

Neben der speciellen Vorladung der Wahlmänner muß der Wahltermin in den Gemeinden deS Wahl- Bezirks unverzüg­lich, nachdem das denselben bestimmende oberanuliche Ausschreiben den Orts-Vor- stchern zugekvmmen ist, öffentlich ver­kündigt werden.

Art. 7. Zu §§. 17, 2Z, 25.

Eine Wahlhandlung darf nicht über drei Tage dauern, welche sich in ununter, brochener Reihe folgen müssen.

Zum Wahlzeitraum sind bei einer Zahl von mehr als 400 Wählern drei Tage anzuberaumen, bei einer geringer» Zahl kann er auf zwei Tage beschränkt werden, mit dem Vorbehalt für die Wahl- Commission, ihn auf drei Tage zu vcr- länger», wenn am Schluß des anberaum- ten Zeitraums die gesetzliche Stimmenzahl Von mindestens zwei Dritthcilen der Wahl­berechtigten noch nicht abgegeben, oder die zwar zu mehr als zwei Lritthcilen aber noch nicht vollständig abgegebenen Stim­men so gethcilt sepn sollten, daß keiner der Wahl Canditaten ein Drittheil dersel­ben erhalten hätte.

Sollten sämtliche Berechtigte vor dem Ablauf der anbcranmten Zeit ihre Stim­men abgegeben haben, so versteht sich die Zu- läßigkett des frühem Schlusses der Wahl­handlung von selbst.

Art. g. Zu §. kV.

In den zu eigener Landstandschaft be­rechtigten Städten werden der OrtS Vor­steher und das der Sitz-Ordnung nach erste Mitglied des Gemeinderaths, der Obmann und daS nächstfolgende Mitglied des Bürger - Ausschusses zur Wahl-Com­mission berufen. Für den Verhinderten tritt der ihm in der vorbemerktcn Ord- nung zunächst Folgende ein. Den Stell-