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Vertreter deS verhinderten Rathsschreibers bestimmt der Ltadtrath.
In den Oberanus - Bezirken werden
1) die Vier in die Wahl - Commission zu ziehenden Mitglieder der Amts-Versammlung nach der in dieser einge- sührtcn Litz-Ordnung ausgerufen, so daß für die Verhinderten die in dieser Ordnung zunächst Folgenden eintreten, jedoch werden in einem Oberamks-Be- zirk, dessen Amtssiadl einen eigenen Abgeordneten wählt, die aus Letzterer in die Amis Versammlung abgeordne- ten Mitglieder übergangen.
2) Die beiden weiteren Mitglieder der Wahl - Commission werden aus den Bürger-Auöschüffen des Obcramtssitzcs und des höchst besteuerten Amtöortes, oder wo die Obcramtsstadt einen eigenen Abgeordneten wählt, der beiden hdchstbesteuerken Amtsorte in der zuvor bei den Städten bemerkten Ordnung berufen.
Für den verhinderten Amts-Versamm- lungS - Aktuar wird der Rathsschreiber je der höchst besteuerten Gemeinde des Bezirks zum Stellvertreter berufen.
Niemand kann in doppelter Eigenschaft (z. B. als LrtS - Vorsteher und Raths- schreiber, als Mitglied und Aktuar der Amts-Versammlung) der Wahl-Commission beiwohnen.
Art. y. Zu §. 20.
Der Bevollmächtigte eines am persönlichen Erscheinen durch Dienst-Verhältnisse verhinderten Wahlmanns muß für seine eigene Person bei demselben Bezirk wahl
berechtigt sehn, und hat sich über den er' haltcnen Auftrag durch eine von dem Be» vollmächtigen Unterzeichnete Vollmachts- Urkunde auszuweisen.
Die Stimme des Abwesenden wird von dem Bevollmächtigten durch einen von Letzterem ausgestellten Stimmzettel, in welchem die Person des Bevollmäch- tigers zu bezeichnen ist, abgegeben.
Art io. Zu Hsj. 20 und 21.
Sollte ein Stimmzettel mehr als einen Candidaten benennen, so wird nur der zuerst geschriebene in das Wahl-Protokoll ausgenommen.
Sire. ii. Zu Kjs. 25. und 26.
Muß eine Wahlhandlung wegen Er- folglosissseit derselben wiederholt werden, so ist die Festsetzung und Verkündigung des Termins hiezu nicht an die Vorschrift des h. 16 der Instruktion gebunden, sondern es ist nur dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in möglichst kurzer Frist erneuert werde.
Art. 12. Zu §. zi.
Dem Bericht über den Erfolg der Wahl ist eine Abschrift der ausgestellten Wahl - Urkunde anzuschlicßen.
Art. iz.
lieber dey Erfolg der Wahl ist unter Anschluß einer Abschrift der ausgestellten Wahl-Urkunden unvcrwcilt an das Ministerium deS Innern Bericht zu erstatten.
Stuttgart den iZ. November igzi. , Aus Seiner Majestät besonder» Befehl.
Kap ff.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden. Oberamtsgericht Freudenstadt.
Freudenstadt. In dem ober- amtsgerichtlich erkannten Gannt des
Martin Leute Burgers und Fuhr, manns von Freudenstadt werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren