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Vertreter deS verhinderten Rathsschreibers bestimmt der Ltadtrath.

In den Oberanus - Bezirken werden

1) die Vier in die Wahl - Commission zu ziehenden Mitglieder der Amts-Ver­sammlung nach der in dieser einge- sührtcn Litz-Ordnung ausgerufen, so daß für die Verhinderten die in dieser Ordnung zunächst Folgenden eintreten, jedoch werden in einem Oberamks-Be- zirk, dessen Amtssiadl einen eigenen Abgeordneten wählt, die aus Letzterer in die Amis Versammlung abgeordne- ten Mitglieder übergangen.

2) Die beiden weiteren Mitglieder der Wahl - Commission werden aus den Bürger-Auöschüffen des Obcramtssitzcs und des höchst besteuerten Amtöortes, oder wo die Obcramtsstadt einen ei­genen Abgeordneten wählt, der beiden hdchstbesteuerken Amtsorte in der zu­vor bei den Städten bemerkten Ord­nung berufen.

Für den verhinderten Amts-Versamm- lungS - Aktuar wird der Rathsschreiber je der höchst besteuerten Gemeinde des Be­zirks zum Stellvertreter berufen.

Niemand kann in doppelter Eigenschaft (z. B. als LrtS - Vorsteher und Raths- schreiber, als Mitglied und Aktuar der Amts-Versammlung) der Wahl-Commis­sion beiwohnen.

Art. y. Zu §. 20.

Der Bevollmächtigte eines am persön­lichen Erscheinen durch Dienst-Verhältnisse verhinderten Wahlmanns muß für seine eigene Person bei demselben Bezirk wahl­

berechtigt sehn, und hat sich über den er' haltcnen Auftrag durch eine von dem Be» vollmächtigen Unterzeichnete Vollmachts- Urkunde auszuweisen.

Die Stimme des Abwesenden wird von dem Bevollmächtigten durch einen von Letzterem ausgestellten Stimmzettel, in welchem die Person des Bevollmäch- tigers zu bezeichnen ist, abgegeben.

Art io. Zu Hsj. 20 und 21.

Sollte ein Stimmzettel mehr als ei­nen Candidaten benennen, so wird nur der zuerst geschriebene in das Wahl-Pro­tokoll ausgenommen.

Sire. ii. Zu Kjs. 25. und 26.

Muß eine Wahlhandlung wegen Er- folglosissseit derselben wiederholt werden, so ist die Festsetzung und Verkündigung des Termins hiezu nicht an die Vorschrift des h. 16 der Instruktion gebunden, son­dern es ist nur dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in möglichst kurzer Frist erneuert werde.

Art. 12. Zu §. zi.

Dem Bericht über den Erfolg der Wahl ist eine Abschrift der ausgestellten Wahl - Urkunde anzuschlicßen.

Art. iz.

lieber dey Erfolg der Wahl ist unter Anschluß einer Abschrift der ausgestellten Wahl-Urkunden unvcrwcilt an das Mini­sterium deS Innern Bericht zu erstatten.

Stuttgart den iZ. November igzi. , Aus Seiner Majestät besonder» Befehl.

Kap ff.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden. Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freudenstadt. In dem ober- amtsgerichtlich erkannten Gannt des

Martin Leute Burgers und Fuhr, manns von Freudenstadt werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Ge­meinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren