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sülche nicht schon durch dis Gerichts- Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auszu­sprechendes Erkenntniß von der gegen­wärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, wel­che sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer beitreten, wel­che mit ihnen gleiche Rechte haben.

Diesem vorgängig wird die Lie­genschaft und Fahrniß des Leute

Montag den 5. Dez. d. I.

«uf dem hiesigen RathhauS verkauft, und besteht die Erstcre in dem Zten Theil an einem Wohnhaus im alten Kaufhaus Viertel 2 Ziel.

Gärten:

L Vrtl. 10 Rth. auf dem Kienberg. L Morgen '/z Vrtl. 2'/? Rth. auf dem Kohlstätter Hardt, und bei der Heusteig.

L Vrtl. auf dem Hirschkopf.

Letztere aber in

L Pferd, und 1. einspännigen Wägele.

Den 7. Nov. 1801.

K. Oberamts-Gericht, Wein! and.

Kameralamt Dornstetten.

Dorn stellen. sErlaß an sämt­liche Ortsvorsteher des Kameralbezirks.j Da die Zeit herbeinaht, zu welcher die Martini-Gefälle zu erheben sind, so «erden die Ortsoorsteher ausgefordert, Ihren Gemeinden zu eröffnen, daß das Kameralamt mit dem Termin den Ein­zug beginnen werde, und durchaus kein Ausstand Statt finden darf.

Zugleich wird den Ortsvorstehern bemerklich gemacht, wie wünscheuswerth es sowohl für die Beamtung als für die Censiten scyn würde, wenn die oft sogar kleinen Gefälle abgelöst wür­den. Das Kameralamt hat noch je­desmal die Gelegenheit des Einzugs dazu benützt, die Gefällpstichtige zu Ablößung ihrer Schuldigkeiten zu be­wegen, allein theils war bei dem Ge­dränge des Einzugs die Zeit zu kurz um sich über den Gegenstand gehörig aussprechen zu können, theils aber auch wollte der Einzelne nicht den Anfang machen.

Um nun den Gefällpflichtigen we­gen seines Entschlußes nicht zu über­eilen, wurde es zweckmäßig scyn, wenn jeder Ortsvorsteher einige Zeit vordem Einzugstag die Gemeinde versammelt, und derselben bekannt macht, daß bei dem Einzug die Ablößung der Ge­fälle zur Sprache komme, und die Anträge hiezu werden angenommen werden.

Es mag hiebei angemessen feyn, wenn die Ortsvorsteher zu gleicher Zeit sich die Mühe geben, ihre Gemeinde- Angehörigen die Vortheile, welche durch die Ablößung der Gefälle sowohl für den Gefällherrn, als für den Gefäll- pflichtigen entspringe, bezeichnen, für den Gefällherrn nämlich insofern die Verwaltung vereinfacht, die auf die Erhebung zu verwendenden Kosten,.er­spart, und die Erneurung der GesM- bücher vermieden wird, für den Ge­fällpflichtigen aber, insofernsein Grund«