für die Ob er amts-Bezirke Nagold, Freudenstadt, Horb und Herrenberg.

Mit Allcrhbchsflcr Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Bischer'schen Buchdruckcrei.

Fr ei rag. Nro. 90. 11. November 1831.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

OberamL Freudenstadt.

Freude 11 stad t. Die Ortsvorstände werden hiedurch auf die zeitige Abfassung der RekrutirungS Listen für das Jahr i gZ3 aufmerksam gemacht. Hiebei haben sie das Rekrutirungs.Gesetz vom iO. Februar 1628 sowohl als die hiesür weiter erlassene Instruktion vom iz. Nov. ig2z(Reg. Bl. Nro. 3- 63.) zu Grunde zu legen, und insbesondere den Art. 6 zu beobachten, tvornach in die Liste alle Jünglinge der Gemeinde aufzunehmen' sind, welche in der Zeitpcriode vom t. Januar bis Zl. Deccmber igii geboren worden.

Längstens bis zum i. Dez. d. I. muß die Liste, nach Art. y verfaßt bei Oberamt eingeloffen, und derselben ein Bericht über die, in dem Gemeinde-Bezirk sich aufhal- tenden, einem andern Bezirke aber ange- hörigen Rekrutirungs Pflichtigen, (welche ihrer Gemeinde zuzuwcisen sind.) ange­schlossen set>n. In diesem Bericht ist der Vor- und Zuname, Geburtsort, Oberamts- Nezirk und die Profession dieses Fremden aufzuführen oder: daß keiner vorhanden: anzuzeigen.

Die erforderlichen Listenbögen können bei der Amtspflege dahier verlangt werden.

Den 5. Nov. igzr.

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freudenstadt. In dem, ober« amtsgerichtlich erkannten Gannt des Martin Leute .Burgers und Fuhr­manns von Freudenstadt werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, »der sich etwa für den Ge­meinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und drren Vorzugsrechte dafür am ' ' - Montag den 1.2. Dezember d. I.

Vormittags 9 Uhr auf dem hiesigen Rathhaus auszufüh- reu, und sich zugleich über einen Borg- oder Nachlaß.Vergleich zu er­klären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevoll­mächtigten , noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vor­trage ausführen würde, wird, sofern