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Intelligenz-Blatt
fü r die Oberamts« Bezirke
Nagold, Freuöenstadr und Horb.
Im Verlag der Vischrr'schen Buchdruckerek.
Nro. 94. Dienstag den 24. November 1829.
Verfügungen der -Königlichen Bezirks-Behörden.
Nagold, Freudensiadt und Horb. ES ist den meisten Orts-Vorständen schon durch öffentliche Blätter bekannt geworden, daß sich neuerlich ein württembergi- scher Privat - Verein für eine Hagelschadens-Versicherung gebildet habe und diejenige, zu deren Kenntniß hievon noch nichts gekommen ist, erfahren es durch gegenwärtige Bekanntmachung.
Bei dieser Anstalt findet durchaus keine Spekulation auf einen Gewinn der Unternehmer statt, es ist vielmehr, da den Statuten gemäß, die Einlagen unter die Beschädigten vcrtheilt werden, der Plan darauf angelegt, daß die Theilnehmcr die Entschädigung sich einander selbst versichern und so dem von Landwirthen vielfach sich geäußerten Wunsche entsprochen werde, sich gegen die Gefahr, die Früchte die auf den Bau der Felder verwendeten Arbeiten und Kosten, durch Hagelfchlag zu verlieren, sicher gestellt zu sehen.
Es wird öffentliche Rechnung abgelegt und die eingehenden Gelder werden durch die, von den Empfängern dem Verein zu bestellenden Cautionen gesichert.
Jemehr sich Theilnehmcr an der Anstalt finden, desto vollständiger können die mäßigen Einlagen zum Ersatz des. mögli
chen Schadens ausreichen und es beabsichtigen deßwegen auch die gegebenen Statuten die möglichste Erleichterung der Theilnahme, so daß es von dcü Landwirthen nun selbst abhängt, ob sie von der ihnen dargebotenen Gelegenheit einer längst gewünschten Hagelschadens - Versicherung Gebrauch machen, oder ob sie der Erfüllung eines solchen Wunsches entsagen wollen.
Es werden nun die sämmtliche Orts- Vorstände angewiesen, hienach die Land- wirthe über die wohlthätigen Zwecke der Anstalt zu belehren, und zur Theilnahme an derselben einzuladen.
Den ry. November ig2y.
K. Oberämter.
Qberantt Freudenstadt.
Fr eud enstadt. Da nach einer eingelaufenen Anzeige in dem Orte Göt- telfÄigen und dessen Parcellen Eisenbach und Allmandle die Lungenfäule herrscht, so wird hiedurch jeder Rindvieh-Handel mit jenem Orte bis auf weitere Anordnung strenge verboten.
Den 14. November rö2y.
K. Oberamt.
Außeramtliche Gegenstände.
Nagold. Am der Verlassen-