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Zntelltgenz-Blatt

für die OberamtS-Bezirke

Nagold / Frtudenstaöt und Horb.

Im Verlag der V ische r'sch e n Buchdruckerei.

Nro. 47. Freitag den 12. Juni 1829.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Da die Mehrzahl der weltlichen Ortsvorsteher ihre Spor­tel-Rechnung theils nicht auf Len Ter­min eingesandt, theils nicht nach dem im Reg.-Bl. Nro. 8. vom 2§. Febr. l. I. vorgeschriebenen Formular ent­worfen, auch theils die Sportel un­richtig angesetzt hat, so werden diesel­ben angewiesen, sich mit der in dem gesagten Regierungs-Blatt vorgeschrie­benen Instruktion zu Vollziehung des allgemeinen Sportel-Gesetzes vom 23. Juni v. I. und diesem selbst genauer bekannt zu machen, indem fernerhin dißfalls vorkommende Unrichtigkeiten mit Ordnungs - Strafen gerügt und wenn die Sportel - Rechnungen mit den Sporteln und im Fall deren kei­ne angesetzt worden, eine Fehl-Urkunde auf den bestimmten Termin, nämlich den isten März, isten Juni, isten September und isten December nicht

jedesmal einkommen würden, solche gleichbald durch Wartboten auf Ko­sten der Säumigen abgeholt werden werden,' auch erhalten zu Verhütung der vorgekommenen Unrichtigkeiten bei Verwendung der Sportel-Zeichen, die Ortsvorsteher hiemit die Anweisung, ih­ren jedesmaligen Bedarf durch die Amtsboten bei Oberamt abholen zu lassen.

Zugleich sieht sich die Unterzeichnete Stelle veranlaßt, die geistl. Orts- Vorsteher, von denen der größte Theil die nach der obgesagten Instruction §. 11 . von ihnen auszufcrtigende Ver­zeichnisse auf den isten d. M. noch nicht übergeben hat, aufzufordern, die­selbe ungehindert anhero einzusendrn und für die Zukunft genau an die dißfalls bestimmte Termine sich zu halten.

Den Li. Juni 1829.

K. Oberamt.

Nagold. Freudenstadt. Die Ortsvorsteher haben das Bedürf« niß an Stein» und Viehsalz aufs