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Zntelltgenz-Blatt
für die OberamtS-Bezirke
Nagold / Frtudenstaöt und Horb.
Im Verlag der V ische r'sch e n Buchdruckerei.
Nro. 47. Freitag den 12. Juni 1829.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Da die Mehrzahl der weltlichen Ortsvorsteher ihre Sportel-Rechnung theils nicht auf Len Termin eingesandt, theils nicht nach dem im Reg.-Bl. Nro. 8. vom 2§. Febr. l. I. vorgeschriebenen Formular entworfen, auch theils die Sportel unrichtig angesetzt hat, so werden dieselben angewiesen, sich mit der in dem gesagten Regierungs-Blatt vorgeschriebenen Instruktion zu Vollziehung des allgemeinen Sportel-Gesetzes vom 23. Juni v. I. und diesem selbst genauer bekannt zu machen, indem fernerhin dißfalls vorkommende Unrichtigkeiten mit Ordnungs - Strafen gerügt und wenn die Sportel - Rechnungen mit den Sporteln und im Fall deren keine angesetzt worden, eine Fehl-Urkunde auf den bestimmten Termin, nämlich den isten März, isten Juni, isten September und isten December nicht
jedesmal einkommen würden, solche gleichbald durch Wartboten auf Kosten der Säumigen abgeholt werden werden,' auch erhalten zu Verhütung der vorgekommenen Unrichtigkeiten bei Verwendung der Sportel-Zeichen, die Ortsvorsteher hiemit die Anweisung, ihren jedesmaligen Bedarf durch die Amtsboten bei Oberamt abholen zu lassen.
Zugleich sieht sich die Unterzeichnete Stelle veranlaßt, die geistl. Orts- Vorsteher, von denen der größte Theil die nach der obgesagten Instruction §. 11 . von ihnen auszufcrtigende Verzeichnisse auf den isten d. M. noch nicht übergeben hat, aufzufordern, dieselbe ungehindert anhero einzusendrn und für die Zukunft genau an die dißfalls bestimmte Termine sich zu halten.
Den Li. Juni 1829.
K. Oberamt.
Nagold. Freudenstadt. Die Ortsvorsteher haben das Bedürf« niß an Stein» und Viehsalz aufs