i lassen, abei ge­treulosen sich ei- r ihn in ind dort 'getreuen sagte zu > die Po- b^i Jh- niederge- weigern, geben." als von mme in ).Ich

tauben," »der um ugen, so ,e dabei

ich Jh-

tte dich, -s Brief» zusiellen, von dem ipfangen und das artine son hin, e. Der überwie- iolizeibe- nen der- chamung err von »arleville >,000 Li- l, künf- Borsicht

-wein.

2»5

Intelligenz-Blatt

für die Ober amtS» Bezirke

Nagold / Freudenstadt und Horb.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 44. Dienstag den 2. Zuni I829.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. sNachricht.j Die Brücke beim Waldecker Hof zwischen Wildberg und Calw ist schadhaft, und muß ausgebessert werden, kann jedoch noch, nur nicht mit schweren Fuhr» werken befahren werden.

Hievon werden die sämmtl. Amts» Angehörigen in Kenntniß gesetzt, um sich darnach richten zu können.

Den 27. Mai 1829.

K. Oberamt.

Engel.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freudenstadt. In dem ober- amtsgerichtlich erkannten Gannte des verstorbenen Krämers Jakob Rehfuß vvn Loßburg werden alle, welche For» derungen an dessen Verlassenschaft ma» chen, oder sich etwa für ihn verbürgt haben, hiemit aufgerufen, ihre Ansprü­che und deren Vorzugs-Rechte am Montag den 6 ten Juli

Vormittags

in dem Wirthshaus zum Ochsen, in Loßburg auszuführen, und sich zugleich über einen Nachlaß-Vergleich zu er­klären. '

Wer hiebei seine Ansprüche we­der persönlich, noch vor oder an obi­ger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, soweit solche nicht schon durch die Ge­richts-Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations -- Verhandlung auszusprechendes Erkenntnrß von der gegenwärtigen Ganntmasse ausgeschlos­sen. Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Nachlaß »Ver­gleich nicht geäußert, wird angenom­men, daß sie den Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Den ZV. Mai 1829.

K. Oberamtsgericht.

W e i n l a n d.

Freudenstadt. Dieser Liqui- dations - Verhandlung vorgängig wird Dienstag den Zosten Juny der Guts-, Fahrniß- und Maaren»