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Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 80. Momag. den 6 . Oktober 1823.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Oberalnt Nagold.

Nagold. Nach einer neuerlich erhaltenen Weisung, dürfen dem K. Kriegs - Ministerium durchaus keine Heiraths-Gesuche von beurlaubten Sol­daten mehr vorgelegt werden, wenn sie nicht bereits vollständige 5 Jahre im Militair gedient haben.

Die Octsvorsteher werden daher angewiesen, ihre Gemeinde-Angehöri­gen hienach zu bescheiden, und ihnen zugleich zu eröffnen, daß die Unterzeich­nete Steile alle Gesuche der Art zu­rückweisen wird, wenn die Bittsteller nicht schon volle 5 Jahre im K. Mi- litair gedient haben.

Im übrigen werden die Orrsvor- steher erinnert, daß in der Beilage zum Intelligenz - Blatt Nro. 19 vom Jahr 1827 diejenigen Urkunden be­zeichnet sind, welche eine Militair-Per- son ihrem Heuraths-Gesuche beilegen muß. Den Z. Oktober 1828.

K. Oberamt.

Nagold. Aus denen auf den isten Jul. d. I. erhaltenen No- titzen über die bei den Gemeinden vor­handenen alten Ausstände und die seit 1824 "eu entstandenen Reste, hat sich zwar das K. Oberamt überzeugt, daß mehrere Ortsvorsteher und Gemeinde- Pfleger sich die Beitreibung der Ge­meinde-Forderungen eifrig haben an­gelegen seyn lassen, aber auch, daß viele die wohlthätigen Absichten des Gesetzes vom 17. Jul.. 1824 die Be­handlung der Steuer-Rückstände be­treffend, welches im Regierungs-Blatt des Jahrs 1824 Seite 551 und fol. gende, zu lesen-ist, gar nicht auffaffen und berücksichtigen lernen wollen, ob- wohlen die Unterzeichnete Stelle schon so oft, sowohl durch öffentliche Be­kanntmachungen, als durch mündliche Rücksprache bei jeder sich ergebenden Gelegenheit, ihren Eifer hiesür zu er­regen sich bestrebte.

Indem man daher diejenigen Orts- vorsteher, welche sich selbst das Zeug« tiiß geben können, daß sie ihre Obli»- genheit in Beitreibung der Ausstände