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Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 80. Momag. den 6 . Oktober 1823.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Oberalnt Nagold.
Nagold. Nach einer neuerlich erhaltenen Weisung, dürfen dem K. Kriegs - Ministerium durchaus keine Heiraths-Gesuche von beurlaubten Soldaten mehr vorgelegt werden, wenn sie nicht bereits vollständige 5 Jahre im Militair gedient haben.
Die Octsvorsteher werden daher angewiesen, ihre Gemeinde-Angehörigen hienach zu bescheiden, und ihnen zugleich zu eröffnen, daß die Unterzeichnete Steile alle Gesuche der Art zurückweisen wird, wenn die Bittsteller nicht schon volle 5 Jahre im K. Mi- litair gedient haben.
Im übrigen werden die Orrsvor- steher erinnert, daß in der Beilage zum Intelligenz - Blatt Nro. 19 vom Jahr 1827 diejenigen Urkunden bezeichnet sind, welche eine Militair-Per- son ihrem Heuraths-Gesuche beilegen muß. Den Z. Oktober 1828.
K. Oberamt.
Nagold. Aus denen — auf den isten Jul. d. I. erhaltenen No- titzen über die bei den Gemeinden vorhandenen alten Ausstände und die seit 1824 "eu entstandenen Reste, hat sich zwar das K. Oberamt überzeugt, daß mehrere Ortsvorsteher und Gemeinde- Pfleger sich die Beitreibung der Gemeinde-Forderungen eifrig haben angelegen seyn lassen, aber auch, daß viele die wohlthätigen Absichten des Gesetzes vom 17. Jul.. 1824 die Behandlung der Steuer-Rückstände betreffend, welches im Regierungs-Blatt des Jahrs 1824 Seite 551 und fol. gende, zu lesen-ist, gar nicht auffaffen und berücksichtigen lernen wollen, ob- wohlen die Unterzeichnete Stelle schon so oft, sowohl durch öffentliche Bekanntmachungen, als durch mündliche Rücksprache bei jeder sich ergebenden Gelegenheit, ihren Eifer hiesür zu erregen sich bestrebte.
Indem man daher diejenigen Orts- vorsteher, welche sich selbst das Zeug« tiiß geben können, daß sie ihre Obli»- genheit in Beitreibung der Ausstände