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für die Oberamts-Bezirks

Nagold und F r e u d e n s t a d r.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 57. Freitag den 18. Juli 1828.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Pfalzgrafen weiler, Gerichts- Bezirks Freudensiadt. fErbcn - Aufruf.^ Au Folge erhaltenen Todtenschcins ist der Gottlieb Scheu, Schmid gebürtig, von Pfalzgrafenweiler, am gten Mai v. I. in dem Hospitale zu Lilienfeld in Nieder- Oesterrcich gestorben, ohne daß jedoch von etwaigen Leibes-Erben desselben nähere Nachricht hatte erhalten werden können.

Diese, oderfver sonst Ansprüche an des­sen in Pfalzgrafrnwciler in Pflegschaft stehendes in vlroa 260 fl. bestehendes Vermögen zu haben glaubte, werden nun binnen 45 Tagen, solche bei dem unter­fertigten Gerichte rechtsgehörig darzuthun, mit dem Anfügen aufgefordert, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Hin­terlassenschaft des Gottlieb Scheu an des­sen in Pfalzgrafenweiler befindliche Sei­ten - Verwandten landrcchtlicher Ordnung nach vertheilt werden werde.

Freudenstadt, den 14. Juli 132g.

K. Oberamtsgcricht.

Akt. Bleibel.

Freudenstadt. ^Bereinigung des Unterpfands - Wesens in der Gemeinde Baiersbronn.^ Der Pfand - Kommiffaire

Lausterer vollendete am isten Juli in der Gemeinde Baiersbronn mit Buhl- bach, Kniebis, Schönmünz und 112 an­derer Parzellen das Pfand-Bereinigungs- Geschaft, und legte das neue Unterpfands- Buch an.

Dieß wird nun mit dem An fügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von gedachtem Tage an, die Verpfandungen in jener Gemeinde ganz nach dem Pfand- Gesetze vom igten April 1325 rc., und die Konkurse nach dem Prioritäts-Ge­setze von gleichem Tag werden behandelt werden.

Den ir. Juli 1323.

K. Oberamtsgericht.

Akt. Bleibel.

Freudenstadt. sBereinigung des Unterpfands - Wesens in der Gemeinde Oberiflingen.^ Der Pfand - Kommiffaire Heinrich vollendete am isten l. M. in der Gemeinde O beriflin gen das Pfand- Bereinigungs-Geschaft, und legte das neue UnterpfandS-Buch an.

Dieß wird nun mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von gedachtem Tage an, die Verpfandungen in jener Gemeinde nach dem Pfand-Ge­setze vom iHten April 1825 und die Con- kurse nach dem neuen Prioritäts-Gesetze, beziehungsweise nach dem Art. Lg des