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diejenigen Ortsborsteher, welche hierin» ihre Pflicht nicht erfüllen, und auf einen solchen ebenso ordnungswidrigen als ge- jährlichen.Vorfall nicht sogleich einschrei- ten, zugleich aber auch die Anzeige hier, über bei unterfertigter Stelle nicht machen. selbst Strafe zu gewärtigen haben.
Man wird übrigens den Landjägern ebenfalls die nöthigen Befehle in Beziehung auf Vertilgung jenes Unfugs er- theilen. Den z. Juli 1323.
Die K. Lberämter.
Kameralamt Dornstetten» Erlaß
des Kameralamts Dornstetten an die
S chu lt h eiße n - A e mter des Ka- meralamts-Bezirks.
In Folge höhern Auftrags werden die Schultheißenämter angewiesen, den Wir- then sogleich anzutündigen, daß sie sich, bis Mitte — oder wenigstens zehen Tage vor Ende dieses Monats — zur Entrichtung ihrer Umgclds - Schuldigkeiten für's vergangene Quartal, gefaßt halten sollen, da wegen dem Jahrs-Rechnungs.-Schluß, der Umgelds - Einzug nicht später vorgenommen werden kann.
Dornstetten, den 6. Juli 1323.
K. Kameralamt.
K. Forstamt Altenstaig.
Altenstaig. Die von Unterzeichneter Stelle unterm uten Juni d. I. vorgenommene Verpachtung des ersten Jagd- Distrikts im Revier Altenstaig, welcher — 2,844 Morgen Wald und
—5,670 — Felder
in sich faßt, hat die Genehmigung nicht erhalten, und das Forstamt ist angewie- sen, eine wiederholte Verpachtung vorzu- nchmen. Diese wird
^ Mittwoch, den 23 sten Juli b. I., Morgens 9 Uhr,
in der, Forstamts-Kanzlei dahier vorgenommen werden. Die Pachtlustigen wer- den daher mit den erforderlichen Prädikats - und Vermögens-Zeugnissen Verse», hen, hiezu cingeladen, wobei bemerkt wird, daß der Revieramtö-Verweser v. Bühler den Auftrag erhalten hat, auf Verlangen jedem Pachtlustigen die Lage und den Umfang des Distrikts zu zeigen.
Den 2. Juli 1828 -
K. Forstamt.
Rodt, Dberamtsgerichts Freuden- siadt. sGläubigcr Aufruf.^ Die Gläubiger und Bürgen des Friedrich Schäfer, Waldhauers, und seiner kürzlich verstorbenen Ehefrau werden hierdurch aufgefvr- dert, ihre Forderungen und Ansprüche, mit deren etwaigen Vorzugs-Rechten, un« ter Vorlegung der Beweis - Urkunden innerhalb 4 Wochen bei dem Königlichen Gerichts-Notariate Freudenstadt anzuzci- gen, und wird hiebei bemerkt, daß außer dem auf ihre Befriedigung oder Sicherstellung keine Rücksicht genommen, mithin ihnen alsdann nur die Verfolgung des in dem Pfand-Gesetze Art. 40 Vorbehalten«:« beschrankten Absonderungs-Rechts übrig bleiben würde, auch daß nach der Vermögens-Aufnahme die Erben der Scha- ser'schen Ehefrau lediglich deren Beibringen zurückgefordert haben, und sonach dem Ehemanne nach Abzug der bekannten Schulden ein Vermögen von nur 44 fl. übrig bleibe.
Den 27. Juni 1323.
K- Gerichts-Notariat, und Gemeinderath.
Gerichts - Notar, Kanzleirath K l u m p p.