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diejenigen Ortsborsteher, welche hierin» ihre Pflicht nicht erfüllen, und auf einen solchen ebenso ordnungswidrigen als ge- jährlichen.Vorfall nicht sogleich einschrei- ten, zugleich aber auch die Anzeige hier, über bei unterfertigter Stelle nicht ma­chen. selbst Strafe zu gewärtigen haben.

Man wird übrigens den Landjägern ebenfalls die nöthigen Befehle in Bezie­hung auf Vertilgung jenes Unfugs er- theilen. Den z. Juli 1323.

Die K. Lberämter.

Kameralamt Dornstetten» Erlaß

des Kameralamts Dornstetten an die

S chu lt h eiße n - A e mter des Ka- meralamts-Bezirks.

In Folge höhern Auftrags werden die Schultheißenämter angewiesen, den Wir- then sogleich anzutündigen, daß sie sich, bis Mitte oder wenigstens zehen Tage vor Ende dieses Monats zur Entrich­tung ihrer Umgclds - Schuldigkeiten für's vergangene Quartal, gefaßt halten sollen, da wegen dem Jahrs-Rechnungs.-Schluß, der Umgelds - Einzug nicht später vorge­nommen werden kann.

Dornstetten, den 6. Juli 1323.

K. Kameralamt.

K. Forstamt Altenstaig.

Altenstaig. Die von Unterzeich­neter Stelle unterm uten Juni d. I. vor­genommene Verpachtung des ersten Jagd- Distrikts im Revier Altenstaig, welcher 2,844 Morgen Wald und

5,670 Felder

in sich faßt, hat die Genehmigung nicht erhalten, und das Forstamt ist angewie- sen, eine wiederholte Verpachtung vorzu- nchmen. Diese wird

^ Mittwoch, den 23 sten Juli b. I., Morgens 9 Uhr,

in der, Forstamts-Kanzlei dahier vorge­nommen werden. Die Pachtlustigen wer- den daher mit den erforderlichen Prädi­kats - und Vermögens-Zeugnissen Verse», hen, hiezu cingeladen, wobei bemerkt wird, daß der Revieramtö-Verweser v. Bühler den Auftrag erhalten hat, auf Verlangen jedem Pachtlustigen die Lage und den Umfang des Distrikts zu zeigen.

Den 2. Juli 1828 -

K. Forstamt.

Rodt, Dberamtsgerichts Freuden- siadt. sGläubigcr Aufruf.^ Die Gläu­biger und Bürgen des Friedrich Schäfer, Waldhauers, und seiner kürzlich verstor­benen Ehefrau werden hierdurch aufgefvr- dert, ihre Forderungen und Ansprüche, mit deren etwaigen Vorzugs-Rechten, un« ter Vorlegung der Beweis - Urkunden in­nerhalb 4 Wochen bei dem Königlichen Gerichts-Notariate Freudenstadt anzuzci- gen, und wird hiebei bemerkt, daß außer dem auf ihre Befriedigung oder Sicher­stellung keine Rücksicht genommen, mithin ihnen alsdann nur die Verfolgung des in dem Pfand-Gesetze Art. 40 Vorbehalten«:« beschrankten Absonderungs-Rechts übrig bleiben würde, auch daß nach der Ver­mögens-Aufnahme die Erben der Scha- ser'schen Ehefrau lediglich deren Beibrin­gen zurückgefordert haben, und sonach dem Ehemanne nach Abzug der bekann­ten Schulden ein Vermögen von nur 44 fl. übrig bleibe.

Den 27. Juni 1323.

K- Gerichts-Notariat, und Gemeinderath.

Gerichts - Notar, Kanzleirath K l u m p p.