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Intelligenz-Blatt
be- fürdieOberamts-Bezirke
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Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
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Nro. 55 . Freirag den n. Juli 1828 .
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freudenstadt. sSchlacht- Accise.) Da die Mezger und Wirthe die von ihnen begangenen Schlacht - Accise- Contravenkionen häufig damit entschuldigen, daß sie das von ihnen geschlachtete Vieh zu ihrem Gebrauche verwendet haben; so hat das K. Steuer-Collegium den K. Oberämtern aufgegeben, den Mezgcrn und Wirthen zu eröffnen, daß nach §. 8 des Accise-Gesetzes alles Vieh, mithin auch dasjenige, welches sie zu ihrem eigenen Bedarf bestimmen, der Schlacht-Accise unterworfen sepe, und daß im Falle der Uebertrettung dieser Vorschrift gegen sie nach der Strenge des Gesetze- werde verfahren werden.
Diese Verfügung ist von sämmtlichen Lrtsvorstehern den Mezgern und Wirthen ihrer Orte zu eröffnen, und die Eröffnung im Amts-Protokoll von ihnen zu unterzeichnen.
Den 23 - 3 »ni 1323-
Die K. Oberamter.
Nagold. Freudenstadt. Der Sekretär dev Central-Leitung des Wohl- thätigkeits - Vereins zu Stuttgart, Herr Schmidlin, hat vor Kurzem eine vergleichende Beschreibung der Orts- und Be
zirks-Erziehungshauser für verwahrloste Kinder im Königreiche, im Preis von 43 kr. herausgegeben. -
Das in dieser Schrift Vorgetragene ist, in Beziehung aus die Fürsorge für solche unglückliche Kinder von so hoher Wichtigkeit, daß man sich veranlaßt findet, die Stadt-, Gemeinde-, so wie die StiftungS - Näthe zu Anschaffung dieser Schrift höherer Weisung gemas aufzufvr- dern, und ihnen die Beherzigung des Inn- Haltes derselben in Anwendung auf ihre Verhältnisse zu empfehlen. Bestellungen können bei den Unterzeichneten Stellen gemacht werden.
Den 23. Juni 1323-
Die K. Oberämter.
Nagold. Freudenstadt. sAn sämmtl. Schultheißen-Aemter des Oberamts- Bezirks.) Schon durch die General-Verordnung : die Feuer-Polizei-Gesetze betreffend ä. ä. iZten April 130g ist das Schießen innerhalb des Orts-EtterS bei Strafe von 10 fi. verboten, und sonach dieses Verbot langst bekannt. Dessen unerachtet soll in einigen Schultheißercien der Unfug des Schießens bei Hochzeiten, Taufen rc. herrschen.
Indem man nun den Schultheißen- amtern die strenge Handhabung jenes Verbots hiedurch eingcschärft haben will, sieht man sich zu der Erklärung veranlaßt, daß