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Intelligenz-Blatt

be- fürdieOberamts-Bezirke

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Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

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Nro. 55 . Freirag den n. Juli 1828 .

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Freudenstadt. sSchlacht- Accise.) Da die Mezger und Wirthe die von ihnen begangenen Schlacht - Accise- Contravenkionen häufig damit entschuldi­gen, daß sie das von ihnen geschlachtete Vieh zu ihrem Gebrauche verwendet ha­ben; so hat das K. Steuer-Collegium den K. Oberämtern aufgegeben, den Mezgcrn und Wirthen zu eröffnen, daß nach §. 8 des Accise-Gesetzes alles Vieh, mithin auch dasjenige, welches sie zu ihrem eige­nen Bedarf bestimmen, der Schlacht-Ac­cise unterworfen sepe, und daß im Falle der Uebertrettung dieser Vorschrift gegen sie nach der Strenge des Gesetze- werde verfahren werden.

Diese Verfügung ist von sämmtlichen Lrtsvorstehern den Mezgern und Wirthen ihrer Orte zu eröffnen, und die Eröffnung im Amts-Protokoll von ihnen zu unter­zeichnen.

Den 23 - 3 »ni 1323-

Die K. Oberamter.

Nagold. Freudenstadt. Der Sekretär dev Central-Leitung des Wohl- thätigkeits - Vereins zu Stuttgart, Herr Schmidlin, hat vor Kurzem eine verglei­chende Beschreibung der Orts- und Be­

zirks-Erziehungshauser für verwahrloste Kinder im Königreiche, im Preis von 43 kr. herausgegeben. -

Das in dieser Schrift Vorgetragene ist, in Beziehung aus die Fürsorge für solche unglückliche Kinder von so hoher Wichtigkeit, daß man sich veranlaßt fin­det, die Stadt-, Gemeinde-, so wie die StiftungS - Näthe zu Anschaffung dieser Schrift höherer Weisung gemas aufzufvr- dern, und ihnen die Beherzigung des Inn- Haltes derselben in Anwendung auf ihre Verhältnisse zu empfehlen. Bestellungen können bei den Unterzeichneten Stellen gemacht werden.

Den 23. Juni 1323-

Die K. Oberämter.

Nagold. Freudenstadt. sAn sämmtl. Schultheißen-Aemter des Oberamts- Be­zirks.) Schon durch die General-Verord­nung : die Feuer-Polizei-Gesetze betreffend ä. ä. iZten April 130g ist das Schießen innerhalb des Orts-EtterS bei Strafe von 10 fi. verboten, und sonach dieses Verbot langst bekannt. Dessen unerachtet soll in einigen Schultheißercien der Unfug des Schießens bei Hochzeiten, Taufen rc. herr­schen.

Indem man nun den Schultheißen- amtern die strenge Handhabung jenes Ver­bots hiedurch eingcschärft haben will, sieht man sich zu der Erklärung veranlaßt, daß