Intelligenz-Blatt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold und F r e u d e n s r a d r.
Im Verlag der V ische r'schen Buchdruckerei.
Nro. 54. Monrag den 7. Juli 1828.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Freudenstadt.-
Freudenstadt. sAn sämmtliche Schultheißen-Slemter des Oberamts-Bezirks.^ Schon durch die General-Verordnung : die Feuer-Polizei-Gesetze betreffend ä. ä. izten April 1303 ist das Schießen innerhalb des Orts-Etters bei Strafe von ao fl. verboten, und sonach dieses Verbot langst bekannt. Dessen unerachtet soll in einigen Schultheißercien der Unfug des Schießens bei Hochzeiten, Taufen rc. herrschen.
Indem man nun den Schultheißen- amtern die strenge Handhabung jenes Verbots hiedurch eingeschärft haben will, fleht man sich zu der Erklärung veranlaßt, daß diejenigen Ortsvorsteher, welche hierinn ihre Pflicht nicht erfüllen, und auf einen solchen ebenso ordnungswidrigen als ge- sahrlichen Vorfall nicht sogleich einschrei- ten, zugleich aber auch die Anzeige hier, über bei unterfertigter Stelle nicht machen, selbst Strafe zu gewärtigen haben.
Man wird übrigens den Landjägern ebenfalls die nöthigen Befehle in Beziehung auf Vertilgung jenes Unfugs er- theilen. , Den 5. Juli 1323.
" K. Oberamt.
Hettler.
K. Forstamt Altenstaig.
Alten staig. Die von Unterzeichneter Stelle unterm arten Juni d. I. vorgenommene Verpachtung des ersten Jagd- Distrikts im Revier Altenstaig, welcher — > 2,844 Morgen Wald und — I 5,670 — Felder
in sich faßt, hat die Genehmigung nicht erhalten, und das Forstamt ist angewiesen, eine wiederholte Verpachtung vorzu- nehmen. Diese wird
Mittwoch, den sZsten Juli d. I., Morgens y Uhr,
in der Forstamtö-Kanzlei dahier vorgenommen werden. Die Pachtlustigen werden daher mit den erforderliche» Prädikats - und Vermögens-Zeugnissen versehen, hiezu cingeladen, wobei bemerkt wird, daß der Revieramts-Verweser v. Bühler den Auftrag erhalten hat, auf Verlangen jedem Pachtlustigen die Lage und den Umfang des Distrikts zu zeigen.
Den 2. Juli 1323.
K. Forstamt.
Rodt, Oberamtsgerichts Freudenstadt. sGläubiger Aufruf.^ Die Gläubiger und Bürgen des Friedrich Schäfer, Waldhauers, und seiner kürzlich verstorbenen Ehefrau werden hierdurch aufgefordert , ihre Forderungen und Ansprüche, mit deren etwaigen Vorzugs-Rechten, un-