Intelligenz-Blatt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold und F r e u d e n s r a d r.

Im Verlag der V ische r'schen Buchdruckerei.

Nro. 54. Monrag den 7. Juli 1828.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Freudenstadt.-

Freudenstadt. sAn sämmtliche Schultheißen-Slemter des Oberamts-Be­zirks.^ Schon durch die General-Verord­nung : die Feuer-Polizei-Gesetze betreffend ä. ä. izten April 1303 ist das Schießen innerhalb des Orts-Etters bei Strafe von ao fl. verboten, und sonach dieses Verbot langst bekannt. Dessen unerachtet soll in einigen Schultheißercien der Unfug des Schießens bei Hochzeiten, Taufen rc. herr­schen.

Indem man nun den Schultheißen- amtern die strenge Handhabung jenes Ver­bots hiedurch eingeschärft haben will, fleht man sich zu der Erklärung veranlaßt, daß diejenigen Ortsvorsteher, welche hierinn ihre Pflicht nicht erfüllen, und auf einen solchen ebenso ordnungswidrigen als ge- sahrlichen Vorfall nicht sogleich einschrei- ten, zugleich aber auch die Anzeige hier, über bei unterfertigter Stelle nicht ma­chen, selbst Strafe zu gewärtigen haben.

Man wird übrigens den Landjägern ebenfalls die nöthigen Befehle in Bezie­hung auf Vertilgung jenes Unfugs er- theilen. , Den 5. Juli 1323.

" K. Oberamt.

Hettler.

K. Forstamt Altenstaig.

Alten staig. Die von Unterzeich­neter Stelle unterm arten Juni d. I. vor­genommene Verpachtung des ersten Jagd- Distrikts im Revier Altenstaig, welcher > 2,844 Morgen Wald und I 5,670 Felder

in sich faßt, hat die Genehmigung nicht erhalten, und das Forstamt ist angewie­sen, eine wiederholte Verpachtung vorzu- nehmen. Diese wird

Mittwoch, den sZsten Juli d. I., Morgens y Uhr,

in der Forstamtö-Kanzlei dahier vorge­nommen werden. Die Pachtlustigen wer­den daher mit den erforderliche» Prädi­kats - und Vermögens-Zeugnissen verse­hen, hiezu cingeladen, wobei bemerkt wird, daß der Revieramts-Verweser v. Bühler den Auftrag erhalten hat, auf Verlangen jedem Pachtlustigen die Lage und den Umfang des Distrikts zu zeigen.

Den 2. Juli 1323.

K. Forstamt.

Rodt, Oberamtsgerichts Freuden­stadt. sGläubiger Aufruf.^ Die Gläu­biger und Bürgen des Friedrich Schäfer, Waldhauers, und seiner kürzlich verstor­benen Ehefrau werden hierdurch aufgefor­dert , ihre Forderungen und Ansprüche, mit deren etwaigen Vorzugs-Rechten, un-