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Meise den Ortsvorstehern, Bezirksämtern und Kreis-Regierungen zugewiesen.
Die seitherigen Schäferei-Inspektoren sind daher bereits vom König!. Ministerium des Innern verständigt worden, daß ihre Verrichtungen von nun an aufhören, und daß namentlich die Visitation einer Schäferei in den altwürttembergischen Laden-Bezirken ohne besonderen außerordentlichen Auftrag nicht mehr Statt finden dürfe.
Hievon werden auf höchsten Befehl die Gemeinde - Behörden der altwürttemb. Landestheile, in welchen die jährliche Schäferei-Visitation bisher noch vorgenommen worden ist, mit dem Anhänge benachrichtiget, daß — sobald Fälle cintreten, wodurch die Untersuchung des Gesundheits- Zustandes der Schafheerden an Ort und Stelle sich als nothwendig darstellk, — die Lrtsvorstehcr schleunigen Bericht an das ihnen Vorgesetzte Oberamt erstatten mäßen.
Dabei versteht es sich Von selbst, daß da, wo die Ortsvorsteher bisher durch besondere Schaf- und Pförchmeister in der örtlichen Aufsicht über den Gesundheits- Zustand der auf der Markung befindlichen Schafheerden unterstützt worden sind, diese Einrichtung nicht als aufgehoben anzusehen ist, und daß überhaupt die Gemeinde- Behörden nicht gehindert sind, auch da, wo keine Gemeinde-Schäferei besteht, und kein der Gemeinde zustehende Waide und Pferch-Ertrag zu verwalten ist, sich für die bessere Handhabung jenes Zweigs der Lrts-Polizei-Gewalt eines eigene» polizeilichen Officianten unter der Benennung eines Schaf- und Pferch-Meisters zu bedienen, vielmehr ist es um der größeren Sicherstellung des Zweckes der Gesundhcits- und Wander - Urkunden willen sehr wünschenswert!), daß überall, wo die Schafzucht von einiger Bedeutung ist, und wo es daher auch an Sachverständigen nicht fehlen wird, ein der Schafe und ihrer
Hauptkrankheiten kundiger Mann besonders darauf verpflichtet sep, die auf der Waide befindlichen Schafe nicht nur bei ihrer Ankunft und bei ihrer Abfahrt, sondern auch von Zeit zu Zeit während ihres Aufenthaltes auf der Markung zu besichtigen, und sobald sich Spuren einer ansteckenden Krankheit zeigen, die erforderliche amtliche Anzeige hierüber zu veranlassen.
Auf die genaue Befolgung dieser Vorschriften werden die Lberämter bei den Nuggerichten ihr besordercs Augenmerk richten.
Den iz. Mai 1323.
Die K. Oberämter.
Nagold. Frcudenstadt. Nach dem am L-sten vor. Mts. erschienenen Gcseze über das Gemeinde -, Bürger-und Beisitz-Recht Artikel 5. soll kein Staatsbürger, der nicht unter den im Artikel 4 Nro. 1—5 bezeichnten Ausnahmen begriffen ist, sich verehlichen, noch ein öffentliches Amt übernehmen, noch ein Gewerbe auf eigene Rechnung oder mit eigenem Haushalte treiben, noch überhaupt einen selbstständigen Wohnsitz nehmen, ehe er einer bestimmten Gemeinde des Königreichs als Bürger oder Beisitzer angehört.
Zur Handhabung dieser gesetzlichen Bestimmung in Beziehung auf die Verehelichung und Anstellung im Militair-, Civil-, Kirchen- und Schuldienste sind von Seiten des König!. Ministeriums des Innern bereits die geeigneten Einleitungen bei den zuständigen Behörden getroffen worden; indessen erfordert auch die eigene Sicherheit der Gemeinden gegen die im Gesetz (Art. Z2—40) neuerdings begründete Zu- theilung von Heimathlosen, daß die Orts- Polizei-Behörden auch ihrerseits auf alle diejenigen, welche sich in dem Gemeinde- Bezirke mit oder ohne öffentliche Anstellung, Verehelichung oder Gewerbe häuslich niederlnssen, oder selbst ohne eigenen Haushalt einen selbstständigen Wohnsitz