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Meise den Ortsvorstehern, Bezirksämtern und Kreis-Regierungen zugewiesen.

Die seitherigen Schäferei-Inspektoren sind daher bereits vom König!. Ministe­rium des Innern verständigt worden, daß ihre Verrichtungen von nun an aufhören, und daß namentlich die Visitation einer Schäferei in den altwürttembergischen La­den-Bezirken ohne besonderen außerordent­lichen Auftrag nicht mehr Statt finden dürfe.

Hievon werden auf höchsten Befehl die Gemeinde - Behörden der altwürttemb. Landestheile, in welchen die jährliche Schä­ferei-Visitation bisher noch vorgenommen worden ist, mit dem Anhänge benachrich­tiget, daß sobald Fälle cintreten, wo­durch die Untersuchung des Gesundheits- Zustandes der Schafheerden an Ort und Stelle sich als nothwendig darstellk, die Lrtsvorstehcr schleunigen Bericht an das ihnen Vorgesetzte Oberamt erstatten mä­ßen.

Dabei versteht es sich Von selbst, daß da, wo die Ortsvorsteher bisher durch be­sondere Schaf- und Pförchmeister in der örtlichen Aufsicht über den Gesundheits- Zustand der auf der Markung befindlichen Schafheerden unterstützt worden sind, diese Einrichtung nicht als aufgehoben anzuse­hen ist, und daß überhaupt die Gemeinde- Behörden nicht gehindert sind, auch da, wo keine Gemeinde-Schäferei besteht, und kein der Gemeinde zustehende Waide und Pferch-Ertrag zu verwalten ist, sich für die bessere Handhabung jenes Zweigs der Lrts-Polizei-Gewalt eines eigene» polizei­lichen Officianten unter der Benennung ei­nes Schaf- und Pferch-Meisters zu bedie­nen, vielmehr ist es um der größeren Si­cherstellung des Zweckes der Gesundhcits- und Wander - Urkunden willen sehr wün­schenswert!), daß überall, wo die Schaf­zucht von einiger Bedeutung ist, und wo es daher auch an Sachverständigen nicht fehlen wird, ein der Schafe und ihrer

Hauptkrankheiten kundiger Mann beson­ders darauf verpflichtet sep, die auf der Waide befindlichen Schafe nicht nur bei ihrer Ankunft und bei ihrer Abfahrt, son­dern auch von Zeit zu Zeit während ihres Aufenthaltes auf der Markung zu besichti­gen, und sobald sich Spuren einer anstecken­den Krankheit zeigen, die erforderliche amt­liche Anzeige hierüber zu veranlassen.

Auf die genaue Befolgung dieser Vor­schriften werden die Lberämter bei den Nuggerichten ihr besordercs Augenmerk richten.

Den iz. Mai 1323.

Die K. Oberämter.

Nagold. Frcudenstadt. Nach dem am L-sten vor. Mts. erschienenen Gcseze über das Gemeinde -, Bürger-und Beisitz-Recht Artikel 5. soll kein Staatsbür­ger, der nicht unter den im Artikel 4 Nro. 15 bezeichnten Ausnahmen begriffen ist, sich verehlichen, noch ein öffentliches Amt übernehmen, noch ein Gewerbe auf eigene Rechnung oder mit eigenem Haushalte trei­ben, noch überhaupt einen selbstständigen Wohnsitz nehmen, ehe er einer bestimm­ten Gemeinde des Königreichs als Bürger oder Beisitzer angehört.

Zur Handhabung dieser gesetzlichen Be­stimmung in Beziehung auf die Vereheli­chung und Anstellung im Militair-, Civil-, Kirchen- und Schuldienste sind von Seiten des König!. Ministeriums des Innern be­reits die geeigneten Einleitungen bei den zuständigen Behörden getroffen worden; indessen erfordert auch die eigene Sicher­heit der Gemeinden gegen die im Gesetz (Art. Z240) neuerdings begründete Zu- theilung von Heimathlosen, daß die Orts- Polizei-Behörden auch ihrerseits auf alle diejenigen, welche sich in dem Gemeinde- Bezirke mit oder ohne öffentliche Anstel­lung, Verehelichung oder Gewerbe häus­lich niederlnssen, oder selbst ohne eigenen Haushalt einen selbstständigen Wohnsitz