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nehmen, ein wachsames Augenmerk hal­ten, dieselben zum Ausweis über den Be­sitz eines Gemeinde-, Bürger- oder Beisitz- RechiS veranlassen, und im Entstehungs- Falle dem Vorgesetzten Bezirks - Amte die Anzeige machen.

Man sieht sich daher veranlaßt, die sämmtlichcn ersten Ortsvorsteher und Ge- meinderathe auf diesen wichtigen Gegen­stand besonders aufmerksam zu machen, und erwartet um so mehr von ihnen, daß sie dergleichen in ihren Orten sich aufhal­tenden Individuen, welche sich über ein Heimathrecht nicht auszuwciscn vermö­gen, dem Oberamt sogleich anzeigen wer­den, da aus einer dießfalsigen Dcrsäum- niß der Ortö - Behörden bleibende Nach­theile für die Gemeinden entspringen können. Den 11. Mai ig2Z.

Die K. Oberämter.

Nagold. Freudenstadt. Die Ortsvorstehcr werden auf die neueste Ver­fügung des K. Ministeriums des Innern vom 26sten v. M. die Führung von Bür­ger- und Beisitzer-Listen betreffend (Rcg.- Bl. Nro. 2g) mit dem Bemerken beson­ders aufmerksam gemacht, daß gedruckte Tabellen für die Bürger-Listen von hier aus bestellt worden sind, und den Orks­vorstehern demnächst zugeschickt werden. Diejenigen Ortsvorsteher und Nathsschrei- ber, welche bei der Anlegung der vorge- schriebcnen 6 verschiedenen Listen irgend einen Anstand finden, können sich hierüber bei Gelegenheit sonstiger Geschäfte in der Oberamts-Stadt von den Unterzeichneten Stellen belehren lassen.

Den 42. Mai tg2g.

Die K. Oberämter.

Oberamt Nagold.

Nagold. sEinführung der Leichen­schau.^ Da nunmehr in allen Gemein­den des Oberamts-Bezirks höherer An­ordnung zu Folge, Lcichenschaucr bestellt.

und solche von der Unterzeichneten Stelle nach vorangegangener deutlicher Instruk­tion in Pflichten genommen find, so wird hiemit verfügt, daß mit dem obsten d. M. die Leichenschau im ganzen Oberamts- Bezirk ihr Amt antrcten solle.

Es ergeht daher an sämmtliche Orts- Vorsichcr der Befehl, mittelst öffentlicher Verkündigung des Gegenwärtigen und des Ausschreibens vom rsten März d. I. (Zuteil.-Bl. Nro. ig, Seite 74) die Gemeinde-Angehörigen über den Zweck dieser Anstalt zu belehren, und sie strenge anzuweisen, daß jeder Todesfall sogleich dem Leichenschauer angezcigt werden muß, damit dieser sein Amt verrichte. Verfeh­lungen gegen diese Anordnung, oder, wenn ein Leichnam cingenäht ermüden wird, werden mit Geld- oder Gefängniß-Stra- fcn gerügt, von welch erstercn der Anbrin- gcr ein Drittheil als Belohnung erhält.

Die gcmeinsch. Unterämter und Stif- tungsräthe werden Mitwirken, daß der woylthätige Zweck der Leichenschau durch fleißige Dienstleistung der Leichenschauer eben sowohl, als durch Gehorsam der Ge­meinde-Angehörigen erreicht werde.

Im übrigen wird sowohl den Königl. Pfarr- und Schultheißen - Aemtern , als auch den Leichen - Schauern selbsten eine schriftl. Instruktion mitgetheilt werden.

Da den Leichenschauern ihre Beloh­nung festgesetzt ist, so müßen die Gemein­de-Angehörigen von dem Betrag derselben in Kcnntniß gesetzt und belehrt werden, daß sie durchaus nicht schuldig scpcn, wei­ter zu bezahlen, oder zu der Geldbeloh- nnng noch einen Trank oder ein sonstiges Geschenk hinzuzufügen.

Den 22. Mai iJ 2 z.

K. gemeinsch. Oberamt.

K. Forstamt Altenstaig.

A l t e n st a i g. Das Forstamt wird öhercr Weisung zufolge