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nehmen, ein wachsames Augenmerk halten, dieselben zum Ausweis über den Besitz eines Gemeinde-, Bürger- oder Beisitz- RechiS veranlassen, und im Entstehungs- Falle dem Vorgesetzten Bezirks - Amte die Anzeige machen.
Man sieht sich daher veranlaßt, die sämmtlichcn ersten Ortsvorsteher und Ge- meinderathe auf diesen wichtigen Gegenstand besonders aufmerksam zu machen, und erwartet um so mehr von ihnen, daß sie dergleichen in ihren Orten sich aufhaltenden Individuen, welche sich über ein Heimathrecht nicht auszuwciscn vermögen, dem Oberamt sogleich anzeigen werden, da aus einer dießfalsigen Dcrsäum- niß der Ortö - Behörden bleibende Nachtheile für die Gemeinden entspringen können. Den 11. Mai ig2Z.
Die K. Oberämter.
Nagold. Freudenstadt. Die Ortsvorstehcr werden auf die neueste Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 26sten v. M. die Führung von Bürger- und Beisitzer-Listen betreffend (Rcg.- Bl. Nro. 2g) mit dem Bemerken besonders aufmerksam gemacht, daß gedruckte Tabellen für die Bürger-Listen von hier aus bestellt worden sind, und den Orksvorstehern demnächst zugeschickt werden. Diejenigen Ortsvorsteher und Nathsschrei- ber, welche bei der Anlegung der vorge- schriebcnen 6 verschiedenen Listen irgend einen Anstand finden, können sich hierüber bei Gelegenheit sonstiger Geschäfte in der Oberamts-Stadt von den Unterzeichneten Stellen belehren lassen.
Den 42. Mai tg2g.
Die K. Oberämter.
Oberamt Nagold.
Nagold. sEinführung der Leichenschau.^ Da nunmehr in allen Gemeinden des Oberamts-Bezirks höherer Anordnung zu Folge, Lcichenschaucr bestellt.
und solche von der Unterzeichneten Stelle nach vorangegangener deutlicher Instruktion in Pflichten genommen find, so wird hiemit verfügt, daß mit dem obsten d. M. die Leichenschau im ganzen Oberamts- Bezirk ihr Amt antrcten solle.
Es ergeht daher an sämmtliche Orts- Vorsichcr der Befehl, mittelst öffentlicher Verkündigung des Gegenwärtigen — und des Ausschreibens vom rsten März d. I. (Zuteil.-Bl. Nro. ig, Seite 74) die Gemeinde-Angehörigen über den Zweck dieser Anstalt zu belehren, und sie strenge anzuweisen, daß jeder Todesfall sogleich dem Leichenschauer angezcigt werden muß, damit dieser sein Amt verrichte. Verfehlungen gegen diese Anordnung, oder, wenn ein Leichnam cingenäht ermüden wird, werden mit Geld- oder Gefängniß-Stra- fcn gerügt, von welch erstercn der Anbrin- gcr ein Drittheil als Belohnung erhält.
Die gcmeinsch. Unterämter und Stif- tungsräthe werden Mitwirken, daß der woylthätige Zweck der Leichenschau durch fleißige Dienstleistung der Leichenschauer eben sowohl, als durch Gehorsam der Gemeinde-Angehörigen erreicht werde.
Im übrigen wird sowohl den Königl. Pfarr- und Schultheißen - Aemtern , als auch den Leichen - Schauern selbsten eine schriftl. Instruktion mitgetheilt werden.
Da den Leichenschauern ihre Belohnung festgesetzt ist, so müßen die Gemeinde-Angehörigen von dem Betrag derselben in Kcnntniß gesetzt und belehrt werden, daß sie durchaus nicht schuldig scpcn, weiter zu bezahlen, oder zu der Geldbeloh- nnng noch einen Trank oder ein sonstiges Geschenk hinzuzufügen.
Den 22. Mai iJ 2 z.
K. gemeinsch. Oberamt.
K. Forstamt Altenstaig.
A l t e n st a i g. Das Forstamt wird öhercr Weisung zufolge